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Neuer Vigilantismus In Der Alten Welt. Bürgerwehren, Gewalt Gegen Flüchtlinge Und Die Ambivalenz Des Rechten Terrors

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122 Berliner Debatte Initial 26 (2015) 4 Matthias Quent Neuer Vigilantismus in der Alten Welt. Bürgerwehren, Gewalt gegen Flüchtlinge und die Ambivalenz des rechten Terrors1 Entwicklungen des Rechtsextremismus können nicht losgelöst betrachtet werden von den gesellschaftlichen Verhältnissen und Transformationsprozessen, innerhalb derer sie stattfinden. Raj Kollmorgen und ich haben kürzlich in „Berliner Debatte Initial“ die Innovationsfähigkeit des Rechtsextremismus hervorgehoben und konzeptualisiert. Wir sind davon ausgegangen, dass der „organisierte Rechtsextremismus nicht nur deshalb eine dynamische soziale Erscheinung [ist], weil er Moment übergreifender gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse ist, denen er sich – man denke an demografische, wirtschaftsstrukturelle oder politisch-kulturelle Wandlungsprozesse – nicht (gänzlich) entziehen kann. Vielmehr repräsentiert er, eingebettet in vielfältige soziale Austauschprozesse, trotz seiner reaktionären Ideologie eine wandlungsfähige und sich bewusst modernisierende soziale Bewegung“ (Kollmorgen/Quent 2014: 5). Motivation und Zwang zur sozialen Innovation haben wir als Merkmale moderner Gesellschaften interpretiert (ebd.: 6). Rasche und weitreichende soziale Wandlungsprozesse der Gesellschaft führen daher auch zu steigendem Innovationsdruck auf soziale Bewegungen wie den Rechtsextremismus. Die öffentlich als „Flüchtlingskrise“ personalisierten Veränderungsprozesse in vielen europäischen Ländern, die infolge globaler Ungleichheit und militärischer Konflikte 2015 hinsichtlich der Zahl der geflüchteten Menschen eine neue Größenordnung erreicht haben, führen zu teilweise erheblichen Abwehrreaktionen innerhalb der Aufnahmegesellschaften. Dies betrifft insbesondere – aber nicht nur – die rechtsextreme Bewegung, zu deren wichtigstem Topos die „‚Lösung der Ausländerfrage‘“ (Bergmann/Erb 1998: 151) gehört. Nicht nur aufgrund der gesellschaftlichen Sprengkraft und der erneut gestiegenen Virulenz rassistischer und rechtsextremer Gewalt, die als ‚Reaktion‘ auf die gestiegenen Flüchtlingszahlen nach Deutschland diskutiert und bisweilen diskursiv gerechtfertigt wird, ist die Frage nach den gegenwärtigen Entwicklungen im Rechtsextremismus ebenso aktuell wie dringlich. Das Deutungsbündnis zwischen mehrheitlich nicht gewalttätigen Rassisten, PEGIDA-Demonstranten und AfD-Anhängern auf der einen und den Gewalttätern auf der anderen Seite indiziert die Schwierigkeit, diese Erscheinungen analytisch differenziert zu fassen. Anhand von Beispielen der in diesem Kontext wachsenden Zahl von selbst ernannten „Bürgerwehren“ und von gewalttätigen Aktivitäten, die sich gegen Flüchtlinge richten, deren Täter aber in vielen Fällen nicht ohne Weiteres im Netzwerk der rechtsextremen Bewegung zu verorten sind, wird in diesem Beitrag der Begriff des Vigilantismus eingeführt. Ich argumentiere, dass erstens die hohe Zahl der durch Fluchtmigration nach Deutschland kommenden Einwanderer von Teilen der Zivilgesellschaft als Staatsversagen gedeutet wird. Zweitens reagieren Akteure, die aus demokratischer Perspektive als „dunkle Seite der Zivilgesellschaft“ (Roth 2004) zu bezeichnen sind, durch verstärktes bürgerschaftliches Engagement in Form einer bewegungsförmigen und zum Teil gewaltsamen privaten Flüchtlingsabwehr. Gesetz- und Regelüberschreitungen sind dabei in der Intention der Täter keine generalisierte Absage an das Ordnungssystem des kapitalistischen National- Neuer Vigilantismus in der Alten Welt staates, sondern Ausdruck des Misstrauens in dessen Autorität und Wirkungsmacht. Demnach geht es diesen Akteuren zunächst nicht darum, das ‚System‘ grundlegend zu verändern, sondern dessen ‚alte‘ Ordnung zu ‚verteidigen‘ – auch wenn dies bedeutet, dass das staatliche Gewaltmonopol zwischenzeitlich suspendiert werden muss. Diese Form systemstabilisierender Selbstjustiz beschreibt – bisher vor allem in der amerikanischen Debatte – der Begriff des Vigilantismus. Drittens ist empirisch zu beobachten, dass sich Gewalt, die einer vigilantistischen Rechtfertigungslogik folgt, zwar mehrheitlich, jedoch nicht ausschließlich gegen Flüchtlingsunterkünfte oder geflüchtete Menschen richtet. In zweiter und dritter Ordnung werden als „Verräter“ stigmatisierte Entitäten der einheimischen Eigengruppe viktimisiert. Bürgerwehren und rechte Gewalt 2015 sind so viele Menschen vor den weltweiten Konfliktherden – vor allem aus Syrien – nach Europa und Deutschland geflohen wie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr. Die Politik reagierte vielfach überrascht, unvorbereitet und überfordert auf die Ausnahmesituation. Logistisch und finanziell stellt das rasche Bereitstellen von Unterbringungs-, Versorgungs- und Integrationsangeboten für die Geflüchteten viele Kommunen und Landkreise vor große Herausforderungen. Ohne das massenhafte Engagement ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer wäre die Erstversorgung der Bedürftigen vielerorts zusammengebrochen. Eindrucksvoll zeigt sich darin, was Pollack (2004) als „Renaissance“ (ebd.: 23) von Zivilgesellschaft zusammenfasst. Auch Versorgungslücken, die mit der Beschneidung des Sozialstaates einhergehen, werden durch bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt ausgefüllt: In der humanitären Krise der großen Fluchtmigrationsbewegungen nach Europa und Deutschland im Sommer 2015 übernahmen tausende Freiwillige die Erstversorgung und Unterstützung der Geflüchteten. Bundespräsident Gauck lobte die Ehrenamtlichen als Repräsentanten für ein „helles Deutschland“. Wie eine Befragung von Flüchtlingshelfern in 123 München zeigt, verstanden die Helfenden ihr Engagement dabei aber auch explizit als eine „Reaktion auf […] ‚Staatsversagen‘“ (Mutz u. a. 2015: 4). Auf dieses „Staatsversagen“ reagieren aber nicht nur jene Kräfte der Zivilgesellschaft, die in humanistischer Absicht bei der Versorgung und Aufnahme helfen wollen. Insbesondere die Suspension des Schengener Abkommens sowie die faktische Außerkraftsetzung der Dublin III-Verordnung führen nicht nur zu Irritationen in der internationalen Politik, sondern werden auch gedeutet als Überforderung der staatlichen Institutionen darin, geltendes Recht umzusetzen.2 Besonders drastisch für einen demokratischen Politiker reagierte der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer auf die Ausnahmesituation, indem er öffentlich mit „Notwehr“ drohte (vgl. Süddeutsche Zeitung 2015). Er lenkte damit Wasser auf die Mühlen der Teile der „bad civil society“ (Chambers/ Kopstein 2001), die sich dazu berufen sehen, trotz fehlender Autorisierung hoheitliche Aufgaben zu übernehmen, die ihrer Meinung nach von den Behörden nicht mehr oder nicht mehr ausreichend gewährleistet werden können. Dem „hellen“ steht – in Gaucks Worten – das „Dunkeldeutschland“ entgegen. Die ‚Krisensituation‘ dient für die gewaltbilligende bis offen gewalttätige Selbstermächtigung von Personen als Rechtfertigung, gegen die vorgebliche ‚Bedrohung‘, ‚Gefährdung‘ oder Veränderung bestehender Verhältnisse vorzugehen und sich für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gesellschaft und insbesondere für ihre ethnisch homogene Zusammensetzung einzusetzen. So findet sich – häufig als Reaktion auf die Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften vor Ort – eine Vielzahl von neuen Formationen, die unter anderem das historische Etikett der „Bürgerwehr“ für sich reklamieren. Ein Teil dieser Gruppen und einige ihrer Mitglieder treten offen rechtsextremistisch auf, beispielsweise das „Deutsche Polizeihilfswerk“ aus dem Umfeld der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Vielfach ist die Einordnung dieser Gruppen und Personen kompliziert, vor allem aus zwei Gründen: Erstens findet in Deutschland bisher keine wissenschaftliche Auseinandersetzung zu zeitgenössischen Bürgerwehren statt. 124 Zweitens stoßen bei solchen Formationen sowohl der deutungsmächtige normative Extremismusbegriff, der unter anderem für die Verfassungsschutzbehörden richtungsweisend ist, als auch die in der Einstellungsforschung bewährten Konzepte des Rechtsextremismus und der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in der Ambivalenz der Bürgerwehren an ihre Grenzen. Denn Bürgerwehren richten sich offenkundig nicht gegen den Staat, sondern wollen diesen stabilisieren oder geben vor, dies zu wollen. Durch ihr Handeln stellen sie jedoch gleichzeitig das staatliche Gewaltmonopol infrage und provozieren entsprechende repressive Reaktionen. Beispiele für derartige Zusammenschlüsse lassen sich vor dem Hintergrund der Migra tionsdebatte gehäuft in der medialen Berichterstattung finden. Einige Beispiele veranschaulichen die Gestalt dieser Formationen: Im Juli 2015 berichtet der „Mitteldeutsche Rundfunk“ (MDR), die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Thüringen warne vor einer „zunehmende[n] Zahl von Bürgerwehren“, die Menschen kontrollieren und „Verdächtige im Internet an den Pranger“ stellen würden (MDR 2015). Eine selbst ernannte Bürgerwehr, so die „Thüringer Allgemeine“ (TA), habe mit 13 Fahrzeugen rumänische Arbeiter durch die Kleinstadt Hildburghausen gejagt (Thüringer Allgemeine 2014). „Die Zeit“ berichtet von „Bürgerwehren“, in denen sich unter anderen „Rechtsextreme, Blockwarte und Schlägertypen“ sammeln würden (Bangel 2014). Mehrfach, schreibt die Zeitung, seien „freiwillige Ordnungshüter schon außer Kontrolle“ geraten. So stehen in Neuruppin mehrere Menschen vor Gericht, denen vorgeworfen wird, „zwei polnische Erntehelfer verprügelt und stundenlang festgehalten [zu] haben, weil sie sie des Einbruchs verdächtigten“ (ebd.). Vor allem im sozialen Netzwerk Facebook präsentieren und vernetzen sich zahlreiche Gruppen, die sich „Bürgerwehr“ nennen. Auf der Gruppenseite der „Bürgerwehr Eisenhüttenstadt“ mit mehreren Hundert Mitgliedern wurde, so die „Zeit“, „gegen ‚Asylanten‘, ‚Zigeunerpack‘ und ‚Klauschweine‘ gehetzt“ (Morasch 2015). In einer Hochburg der rechtspopulistischen AfD in Brandenburg, nahe der Grenze zu Polen, Matthias Quent haben sich Einwohner zusammengetan, die für sich reklamieren, sie seien „keine Bürgerwehr“, sondern „besorgte Einwohner, die ihr Eigentum verteidigten und von der Politik nicht mehr viel erwarteten“ (Mihm 2014). Mit Taschenlampen und Pfefferspray gehen sie in ihrer Stadt auf Patrouille gegen mögliche Kriminelle (ebd.). Im Schatten der PEGIDA-Bewegung gründeten sich mehrere lokale Zusammenschlüsse mit zumindest behauptetem protektiven Gruppenzweck. In der sächsischen Stadt Freital wird die „Bürgerwehr FTL/360“3 beispielsweise in Zusammenhang mit mehreren Anschlägen und Übergriffen auf Flüchtlinge und politisch Andersdenkende gebracht. Auf ihrer FacebookSeite bejubelt die Gruppe Gewalttaten gegen Linke und Flüchtlinge. Die „Sächsische Zeitung“ berichtet, die „[s]elbst ernannte Sicherheitstruppe soll in Freital mit einem Baseball-Schläger Pro-Asyl-Aktivisten angegriffen haben“ (Schwabe 2015a). Anfang November wurden führende Mitglieder aufgrund verschiedener Gewalttaten festgenommen (Schwabe 2015b). Die Existenz von Bürgerwehren ist nicht auf die ostdeutschen Bundesländer beschränkt. In Schwanewede bei Bremen, berichtet die „TAZ“, hätten sich Männer zu einer „BürgerPatrouille“ zusammengefunden, die von einem Neonazi angeführt werde (Röpke 2015). Auch in Nordrhein-Westfalen, so das Magazin „Focus“, „wollen sich Bewohner einer Gemeinde […] zu einer Bürgerwehr gegen Flüchtlinge formieren“ (Focus Online 2015b). Nach Angaben des Initiators der Gruppe befänden sich unter den mehr als 400 Interessierten auch Menschen aus Einwandererfamilien, „ehemalige BKA-Beamte und Fremdenlegionäre“ (ebd.). In Dortmund patrouillieren Rechtsextremisten unter der Selbstbezeichnung „Stadtschutz Dortmund“ (Focus Online 2015a). Bemerkenswert ist, dass diese gar nicht so seltenen Bürgerwehrformationen erheblich weniger kritische Aufmerksamkeit hervorrufen, als dies bei der kurzzeitigen Inszenierung einiger Salafisten in Wuppertal als „Scharia-Polizei“ im Sommer 2014 zu beobachten war. Auch in anderen europäischen Staaten organisieren sich nichtstaatliche Gruppen zur Flüchtlingsabwehr. In Österreich etwa besetzten Mitglieder der „Identitären Bewegung“ zeit- Neuer Vigilantismus in der Alten Welt weise einen Grenzübergang, um die Einreise von Flüchtlingen zu verhindern (Schmid 2015). In der ungarischen Stadt Asotthalom habe der Bürgermeister eine eigene „Schutztruppe“ gegen Flüchtlinge aufgestellt, die mit der Polizei zusammenarbeite, berichtet der Schweizer „Tagesspiegel“ (Odehnal 2015). In Griechenland haben im Oktober 2015 Vermummte vor der Insel Lesbos mehrere Flüchtlingsboote angegriffen und deren Motoren zerstört, sodass diese stundenlang manövrierunfähig auf dem offenen Meer trieben (Spiegel Online 2015). Private Grenzschutzoperationen in den USA In der Einwanderungsgesellschaft der Vereinigten Staaten von Amerika wird die polizeiliche Abwehr von Migranten, vor allem an der mexikanischen Grenze, schon seit Jahren durch private Initiativen sekundiert. 2004 wurde beispielsweise in Arizona das Minuteman Project gegründet. Der Initiator James Gilchrist beschreibt das Unterfangen wie folgt: „Wir müssen unsere Heimat schützen, die durch Horden einfallender illegaler Ausländer ausgeplündert wird“ (zitiert in Migration Info 2005). Gruppen wie die Minuteman oder der Ku-Klux-Klan, so die amerikanischen Historiker Akers Chacón und Davis (2007), bestünden im Kern aus „marginalen, rechtsextremen Elementen“ (ebd.: 295), würden jedoch ihre Maßnahmen für die einheimische Arbeiterschaft inszenieren – in der Selbstdarstellung als „‚weiße Martin Luther Kings‘, die für die Bürgerrechte der Einheimischen kämpften“ (ebd.). Als „Fahnenträger eines Ultranationalismus und xenophoben Rassismus“ (ebd.: 298) würden diese Gruppen versuchen, das „Anrechtsdenken“ (ebd.) der im Inland Geborenen zu bekräftigen und die Unterordnung migrantischer und farbiger Communitys aufrechtzuerhalten: Ihr Hauptziel sei der Schutz weißer Privilegien (ebd.). Die sich so Gerierenden sind demnach als Vigilanten zu bezeichnen. Der Begriff des Vigilantismus hat bereits im 19. Jahrhundert in den Sprachgebrauch der USA Eingang gefunden; zunächst in der Selbstbezeichnung von Bürgergruppen als „Vigilance 125 Committee“ oder „Vigilant Societies“, die sich zur Bekämpfung von Pferdedieben zusammengetan hatten. Zu den ersten als vigilantistisch bezeichneten Gruppen gehörte der rassistische Ku-Klux-Klan, der als Idealtyp des Vigilantismus beschrieben wird (Abrahams 1998: 4f.) und dem Ziel verpflichtet ist, die weiße Vorherrschaft (White Supremacy) aufrechtzuerhalten und die Schwarzen unter Kontrolle zu halten (ebd.). Aufgrund dieses nicht revolutionären, sondern reaktionären Charakters bezeichnet Brown (1975) Vigilanten als „konservative[n] Mob“ (zitiert in Abrahams 1998: 4). Eine allgemeine Definition von Vigilant lautet: „Anhänger einer Bürgerwehr, die das Recht in die eigenen Hände nimmt“ (Akers Chacón/Davis 2007: 11). Das lateinische Stammwort vigilans bedeutet ‚wachsam‘; Vigilantismus „ist der Ausdruck für systemstabilisierende Selbstjustiz“ (ebd.). Abrahams zufolge lebt der Vigilantismus, statt den Staat zurückzuweisen, von der Idee, dass die Legitimität des Staates von seiner Fähigkeit abhänge, der Bürgerschaft zu jedem Zeitpunkt das Maß an Gesetz und Ordnung zur Verfügung zu stellen, dass sie verlangt (ebd.). Das Auftauchen von Vigilantismus ist demnach ein Misstrauensvotum in die Effizienz des Staates, nicht in das Konzept des Staates selbst. Vigilanten, so Abrahams (1998: 19), operieren an den ‚Rändern‘ der Macht und Autorität des Staates. Vigilantismus sei eine soziale Bewegung, innerhalb derer autonome Bürger vorsätzlich Gewalt anwenden oder androhen. Sie entstehe als Reaktion auf die Überschreitung von institutionalisierten Normen von Individuen oder Gruppen oder durch das Potenzial bzw. die Behauptung einer solchen Überschreitung. Solche Handlungen zielten auf Kriminalitätskontrolle und/oder Sozialkontrolle und würden Versicherungen beziehungsweise Garantien von Sicherheit bieten sowohl für die Anhängerschaft des Vigilantismus als auch für andere Mitglieder einer vorherrschenden etablierten Ordnung (ebd.: 20). Ingall (1988) stellt fest: „Vigilanten nehmen das Recht in die eigenen Hände, um die herrschenden Machtstrukturen zu festigen, nicht um sie zu unterlaufen“ (zitiert in Akers Chacón/Davis 2007: 20). Kowalewski (2002) definiert Vigilantismus als Aktivitäten „zur 126 Unterdrückung von abweichendem Verhalten (Devianz) anderer Bürger seitens Privatpersonen oder auch seitens Beamter außerhalb ihrer Dienstzeit“ (ebd.: 426). Die Vigilanten würden in der Gesellschaft eine „ambivalente Rolle ein[nehmen]“ (ebd.), weil sie einerseits außerhalb der etablierten Institutionen agieren würden und ihnen andererseits oft eine legitime gesellschaftliche Rolle zugebilligt werde. Vigilanten, so Kowalewski, reagierten „auf eine schnelle Zunahme von Devianz, von der sie sich überwältigt fühlen; sie agieren dabei nicht aus einer Haltung des Selbstvertrauens, sondern aus Verzweiflung“ (ebd., S. 435), welche aus der Wahrnehmung resultiere, um das eigene soziale und womöglich physische Überleben kämpfen zu müssen. Vigilantistische Bewegungen, die sich durch rasch einsetzende ‚Gefahren‘ in Bedrängnis sehen, würden von Regierungen nicht nur oft unterstützt, sondern bekämen vom Staat darüber hinaus Waffen, logistische Informationen, sichere Unterkünfte und ähnliches. „Durch eine solche Unterstützung inoffizieller Rechtdurchsetzer können Regierungen Gewalt gegen Devianz einsetzen und zugleich auf eine bequeme Art ‚ihre Hände in Unschuld waschen‘.“ (ebd.) Akers Chacón und Davis (2007) beschreiben Vigilanten als die „weißen Einheimischen“, als die Amerikaner, die sich in Bürgerwehren zusammenschließen, um die Grenzen vor papierlosen Migranten zu ‚schützen‘. Sie suchten sich Feinde, „die schutzloser sind als sie selbst, um ihre eigene Ohnmacht zu rationalisieren“ (ebd.: 299). Sie bekämpften andere Teile der Gesellschaft, „die vom selben System noch mehr unterdrückt werden. Je hilfloser sie sich fühlen, umso mehr attackieren sie die MigrantInnen und vergrößern damit, indem sie die Vorstellung von ‚Rasse‘ und Staatsangehörigkeit einsetzen, um die Arbeiterklasse zu spalten, die Macht, die das Big Business über alle ausübt.“ (Ebd.) Vigilantismus nach Peter Waldmann Der renommierte Terrorismusforscher Peter Waldmann (2011) hat den Begriff des Vigilantismus im Zusammenhang mit rassistischer Gewalt auch in die deutschsprachige Debatte Matthias Quent zu politischer Gewalt und Terrorismus eingebracht. Ein Motiv für Gewalttäter ist demnach, vorzugeben, am Staat vorbei, unter Verletzung der Gesetze, die bestehende soziale Ordnung zu schützen. Dies bezeichnet Waldmann als „rechtsradikalen oder vigilantistischen Terrorismus“ (ebd.: 1588). Zwar handele der Vigilantismus unter Missachtung der herrschenden Gesetze. Er ziele jedoch nicht auf eine grundlegende gesellschaftliche Veränderung, sondern habe sich den bestehenden oder der Rückkehr zu angeblich besseren Verhältnissen verschrieben. Es handele sich daher nicht um eine „genuine Form des Terrorismus, sondern eine Kombination aus Elementen des ‚Terrors‘ von oben und des ‚Terrorismus‘ von unten“ (ebd.: 27). Was trotz aller Unterschiede die rechtsmilitanten Gruppierungen eine und es gestatte, sie unter ein Sammeletikett zu subsumieren, sei erstens, dass diese erstens „keine grundlegende strukturelle Veränderung anstreben, sondern die Verteidigung des Status quo auf ihre Fahnen geschrieben haben“ (ebd.: 1847). Wesenhaft sei zweitens, dass sich der Vigilantismus „nicht primär gegen die Regierung und das politische System, sondern gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen richtet. Nur ausnahmsweise und in einer zweiten Sequenz, wenn die Regierung gemeinsame Sache mit den ‚Feinden‘ des Volkes macht oder gar in deren Hände gefallen zu sein scheint, nur dann glauben sich Rechtsradikale legitimiert, mit Gewalt gegen sie vorzugehen.“ (Ebd.: 1858). Rechtsterroristische Kampagnen zeigten sich demnach „in gezielten Droh- und Einschüchterungsaktionen gegenüber den anvisierten Bevölkerungsgruppen, die schließlich in Gewalt münden“ (ebd.: 1881), und würden meist ausgelöst durch diffuse Verunsicherungsund Bedrohungsgefühle bestimmter Schichten und Gruppen, „die ein Ventil suchen und es im Zweifel in einer unterlegenen, vom Rest der Bevölkerung sich deutlich abhebenden Minderheit finden“ (ebd.). Vorgehen und Erscheinungsformen dieser Gruppierungen würden sich hinsichtlich anderer Terrorismustypen unterscheiden, weil sich die Mehrzahl der rechtsextremen Entitäten nicht verberge und nicht aus dem Untergrund heraus operiere. Dass sie ihre Neuer Vigilantismus in der Alten Welt Aktionen offen ausführten, resultiere daraus, „dass die Gewaltanschläge nicht gegen Organe des Staates, sondern gegen gesellschaftliche Gruppen gerichtet sind“ (ebd.: 1893). Staatliche Sicherheitskräfte verhielten sich „häufig passiv und schreiten nicht ein, teilweise geben sie aber auch zu erkennen, dass sie das Vorgehen der selbsternannten Ordnungshüter billigen“ (ebd.: 1894). Typischerweise, so Waldmann, sei der rechtsextreme Gewalttäter ein „Teilzeitterrorist“, der normalerweise einer legalen Alltagsbeschäftigung nachgehe und sich in der Freizeit mit seinesgleichen zusammenrotte, „um ein gewaltsames Exempel an Angehörigen einer als gefährlich und zugleich minderwertig erachteten Bevölkerungsgruppe zu statuieren“ (ebd.: 1898). Gewaltaktionen seien meist „eine Mischung aus spontanem Entschluss und gezielter Planung“ (ebd.: 1900). Ziel der Anschläge sei es, so Waldmann weiter, „in der betreffenden Bevölkerungsgruppe Angst und Schrecken auszulösen, ihre Unterlegenheit gegenüber der jeweiligen Mehrheitsgruppe zu unterstreichen und ihre Angehörigen nach Möglichkeit dazu zu bewegen, das Land beziehungsweise den betreffenden Ort zu verlassen“ (ebd.: 1903). Zu ihrer Entlastung würden angeklagte Rechtsextreme häufig geltend machen, „sie hätten geglaubt, im Auftrag, zumindest unter stillschweigender Billigung der Mehrheit vor Ort, einschließlich der Sicherheitskräfte, zu handeln“ (ebd.: 1942). Richtig sei an dieser „Schutzbehauptung“ (ebd.), „dass die Übergriffe militanter Rechtsextremisten gegen Angehörige oder Einrichtungen von Minderheiten oft eingebettet sind in eine teils offene, teils latent bleibende umfassendere Meinungsströmung, die deren Vorurteile und Ressentiments teilt“ (ebd.: 1945). Zur möglichen aktiven Ermunterung für Gewalttaten komme „eine generelle Tendenz der staatlichen Behörden, vor allem der Sicherheitskräfte und der Justiz, gegen Gewalttäter von rechts zögerlicher einzuschreiten und ihnen insgesamt nachsichtiger zu begegnen als linksradikalen oder ethnisch-nationalistischen Terroristen“ (ebd.: 1942). Dies hänge damit zusammen, dass Rechtsextreme „den Staat und seine Ordnung nicht frontal angreifen, sondern eher an deren Stärkung und Erhaltung interessiert sind, wenngleich mit fragwürdigen 127 Mitteln“ (ebd.). Meist dauere es daher einige Zeit, „bis der Staat mit aller Entschiedenheit gegen jene vorgeht, die ihm sein Gewaltmonopol ‚von rechts‘ streitig machen“ (ebd.). Konturen eines zeitgenössischen Begriffs Der Begriff des Vigilantismus ist hierzulande kaum und über die konzeptionellen Ausführungen Waldmanns hinaus meines Wissens nach nicht im Zusammenhang mit Rassismus und Rechtsextremismus debattiert worden. Dies hängt zusammen mit der – im internationalen Vergleich – unterentwickelten Auseinandersetzung mit staatlichem Rassismus in Deutschland auf der einen Seite und der hohen öffentlichen Deutungsmacht der normativen Extremismustheorie auf der anderen Seite. Die Geschichte der Sklaverei in den USA und des Kolonialismus in den traditionellen Einwanderungsgesellschaften des britischen Empires und der französischen Republik haben die Debatten in diesen Gesellschaften befeuert, während die Auseinandersetzung in der Bundesrepublik Deutschland, die sich erst in den letzten Jahren und keinesfalls widerstandslos als Einwanderungsland definiert, vergleichsweise stagnierte. Aufgrund dieser historischen Ungleichzeitigkeit ist anzunehmen, dass die breite Debatte um institutionellen und staatlichen Rassismus noch vor uns liegt. Ich halte es für angebracht, in diesem Rahmen den Begriff des Vigilantismus einzuführen, weil dieser erstens in der nationalen Debatte unbelastet ist und zweitens eine kritisch-reflexive Implikation bezüglich der Ambivalenzen von Demokratie und Macht sowie Staat und Rassismus mit sich bringt. In Abgrenzung zum schillernden und bisweilen instrumentalisierten Begriff des Rechtsextremismus, der unter anderem auch Spielarten des christlichen Fundamentalismus oder nationale ‚Befreiungskämpfe‘ umfassen kann, präzisiert der Vigilantismusbegriff den Gegenstandsbereich zur Beschreibung von organisierter, nichtstaatlicher Gewalt gegen schwache Gruppen. Dabei sind vigilantistische Narrative und Gewaltmotive zwar auch Teil des Rechtsextremismus, jedoch können Vigi- 128 lanten auch unabhängig von einer breiteren Bewegung auftreten. Ich gehe zusammenfassend davon aus, dass sich Vigilanten als Angehörige eines größeren machtstarken Kollektives sehen, von dem sie sich ermächtigt erfahren, mit illegalen Mitteln eine als ‚natürlich‘ und legitim bewertete Machtasymmetrie zwischen sozialen Gruppen in der Gesellschaft zugunsten der Konservierung oder zur Erweiterung von Privilegien ihrer Bezugsgruppe durchzusetzen. Vigilanten sind nichtstaatliche Akteure, die mit gewaltsamen Mitteln vorgeben, im Namen einer Etabliertengruppe gegen Außenseitergruppen zu kämpfen. Wie bei den meisten sozialwissenschaftlichen Definitionen handelt es sich hierbei um begriffliche Idealtypen, die in der Realität als Mischformen mit spezifischen Schwerpunkten auftreten können. Auf der Suche nach Projektionsmöglichkeiten für politisierte Unzufriedenheit zielen die Vigilanten stets auf die Schwachen. Dazu gehören beispielsweise sozial Randständige, Kriminelle und Menschen aus Einwandererfamilien, wobei sich das Feindbild der Vigilanten oft zum Bild des ‚kriminellen Ausländers‘ rassistisch verdichtet. Die von den diskriminierten Menschengruppen ausgehenden Wirkungen werden als zerstörerisch bewertet; sie werden als ‚gefährliche Überfremdung‘, als ‚Invasion‘ oder als Angriff auf die ‚Reinheit der Rasse‘ gebrandmarkt. Weil es sich bei diesen Zuschreibungen um Projektionen handelt, sind viele Vigilanten gegenüber objektiven Argumenten immun. Für sie ist es folgerichtig, stellvertretend Angehörige oder Objekte dieser Gruppen anzugreifen. Vigilantistische Gewalttäter lehnen geltendes Recht nicht per se ab, konstruieren jedoch Ausnahmesituationen, aufgrund derer sie vermeintlich gezwungen sind, Gewalt bis hin zu Morden auszuüben. Ihre Argumentations- und Deutungsmuster sind geprägt durch einen paranoiden Stil (vgl. Hofstadter 1964). Weil seine psychologische und soziologische Basis die Rationalisierung sozialer Ungleichheit ist, bezieht der Vigilantismus seine Legitimation – bewusst oder auch nicht – aus der allgemeinen Annahme der Ungleichwertigkeit von Menschen.4 Die Gewalt der Vigilanten fordert den Staat heraus, weil sie dessen – mit Weber gesprochen – spezifisches Matthias Quent Merkmal des Monopols legitimer physischer Gewaltsamkeit infrage stellt. Der Staat wird von Vigilanten somit in letzter Konsequenz dazu provoziert, das Terrain demokratischer Politikgestaltung tendenziell zulasten von Freiheit und Gleichheit zu verschieben – entweder durch politische Zugeständnisse an die Vigilanten, wie es beispielsweise durch den Asylkompromiss nach der deutschen Vereinigung geschehen ist, oder durch das Ausweiten der Sicherheitsarchitektur und -befugnisse. Je fanatisierter Vigilanten in demokratischen Staaten sind, desto stärker kann sich ihre Hassliebe zur Autorität entwickeln, weil von der unbeschränkten Macht totalitärer Systeme letztlich nur ein Abbild in der Vorstellungswelt der Individuen vorhanden ist. Lassen sich das Verhalten und die Äußerungen der offiziellen Repräsentanten nicht länger als mehr oder weniger heimliche Zustimmung interpretieren, geraten auch sie in den Fokus radikalisierter Vigilanten. Sie werden jedoch nicht als Vertreter einer als falsch bewerteten staatlich und kapitalistisch verfassten Ordnung angegriffen, sondern in „zweiter Sequenz“ (Waldmann 2011, Pos. 128) zum Beispiel als ‚Multi-Kulti-Befürworter‘, ‚Drahtzieher des Volkstods‘ oder ‚Kulturmarxisten‘. ‚Volksverrat‘ lautet der Vorwurf, den derzeit Neonazis ebenso erheben wie die Anhängerschaft von PEGIDA oder Politiker der AfD. Szymkowiak und Steinhoff (2014) führen in Bezug auf Rechtsextremismus in Japan aus, Rechtsextreme würden ihre Gewalt vor allem gegen die Stellvertreter des Systems richten, von denen sie meinen, dass sie das Erbe beziehungsweise das Erbgut verraten würden. Die Untersuchung Bjørgos (1995/2014) über Gewaltdiskurse extremer Nationalisten in Skandinavien stellt heraus, dass sowohl nichtneonazistische Anti-Immigrations-Aktivisten als auch Neonazis ihre Feindschaft zunehmend auf die Obrigkeiten fokussieren, die als Verräter angesehen werden und die zulassen würden, dass ‚Fremde‘ das Land besetzen (ebd.: 222). In einer Untersuchung über die populäre ‚Theorie‘ der Zionist Occupied Government (ZOG) argumentiert Kaplan (1995/2014), Teile der rassistischen Bewegung würden nicht länger zwischen der Regierung und den anderen un- Neuer Vigilantismus in der Alten Welt terscheiden. Wenn die Regierung in die Hände des Feindes gefallen sei – in der paranoiden Wahrnehmung der Rechtsextremen zum Beispiel in die der „Zionisten“ –, sei es auch legitim, Gewalt gegen Vertreter des Staates auszuüben. In vielen Ländern, so Sprinzak (1995/2014, Pos. 591), würden neofaschistische und neonazistische Aktivisten darauf achten, nicht die Regierungen direkt anzugreifen (obwohl sie der liberalen Demokratie gegenüber kritisch oder feindlich eingestellt sind), sondern ihre Gewalt fast ausschließlich gegen politische Bewegungen oder Gemeinschaften richten, von denen sie glauben, sie seien schwach und verletzlich (ebd., Pos. 668). Nach Sprinzak mehren sich in den letzten Jahren jedoch die Anzeichen dafür, dass Rechtsextreme sich häufiger auch gegen die Regierung richten. Dies geschehe, wenn die Regierung in der Wahrnehmung der Rechtsextremen als identisch mit einer als illegitim betrachteten Minderheit erscheine, wenn die Regierung dem Anschein nach von der verhassten Minderheit übernommen und als nicht mehr in der Lage erscheine, sich zu reformieren (ebd., Pos. 591). Der Vigilantismus besitzt daher eine soziale und eine politische Dimension. Während er sich in sozialer Hinsicht gegen schwache Gruppen in der Gesellschaft richtet und auf die Durchsetzung der Vorherrschaft innerhalb der Zivilgesellschaft zielt, aber keine staatsumstürzlerischen Aktivitäten entfaltet, geht es dem politischen Vigilantismus darum, eine totalitäre politische Ordnung zu errichten, den Ausschluss schwacher Gruppen in positives Recht zu setzen und die verfassungsmäßig garantierten offiziellen Gleichheitsrechte zu ersetzen durch sozialdarwinistische und rassistische Ideologien der Ungleichwertigkeit. Die autoritäre charakterliche Prägung der Vigilanten führt dazu, dass diese in demokratischen Gesellschaften den Konflikt mit der staatlichen Macht eher vermeiden und ihre Aggression auf den sozialen Bereich beschränken, solange sie keine ‚gefühlten‘ Massen mobilisieren können. Die (gewaltförmigen) Aktionen der Vigilanten lassen sich in drei Kategorien einteilen: Vigilantismus erster Ordnung adressiert schwache Gruppen und solche, die von relevanten Teilen der Mehrheitsbevölkerung stigmatisiert 129 werden. Vigilantismus zweiter Ordnung wendet sich gegen politische Gegner, die als Bedrohung für das Überleben oder die Erfolge der vigilantistischen Kampagne angesehen werden oder denen vorgeworfen wird, mit den Schwachen beziehungsweise den ‚Fremden‘ gemeinsame Sache zulasten des ‚Volkes‘ zu machen. Erst der Vigilantismus dritter Ordnung greift den Staat (und seine Repräsentanten) an, weil dieser als komplett in die Hände des ‚Feindes‘ gefallen erscheint, eine korporatistische Veränderung im Sinne der Vigilanten als unmöglich angenommen wird oder weil die vermeintlich ‚manipulierten‘ Organe des Staates für die Vigilanten zur Bedrohung werden. Gruppendynamiken und Interaktionsprozesse zwischen Kontrahenten können dazu führen, dass sich die Gewalt der Vigilanten vom sozialen auf den politischen Bereich verschiebt – vor allem dann, wenn der Staat droht, in einer für die Vigilanten unerträglichen Weise Partei zu ergreifen für die schwachen Gruppen oder gegen die Bezugsgruppe der Vigilanten. Deutschland im Herbst 2015: Anstieg und Beispiele des vigilantistischen Teilzeitterrorismus Vigilantistische Gewalttaten in Deutschland viktimisieren in der übergroßen Mehrheit Angehörige beziehungsweise Stellvertreter schwacher Gruppen; im Jahr 2015 vor allem Flüchtlinge. Allerdings werden darüber hinaus auch ehrenamtliche Helfer, Fürsprecher und zuständige Politiker zum Ziel von Gewalttaten. Der Attentäter Frank S., der Henriette Reker, die Kandidatin für das Amt des Kölner Oberbürgermeisters und zuvor in Köln Zuständige für Integration, am 17. Oktober 2015 mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt hat, wird in den Medien zitiert mit den Worten: „Ich wollte sie töten, um Deutschland und auch der Polizei einen Gefallen zu tun“ (Damm et al. 2015). Der vorbestrafte und bekannte Rechtsextremist inszeniert sich demnach nicht als Freiheitskämpfer, sondern als Vollstrecker und Bewahrer, der getan hat, was getan werden musste – er inszeniert sich also als Vigilant. Der Mordversuch an einer 130 Matthias Quent Politikerin der bürgerlichen Mitte war eine Zäsur der rechtsextremistischen Gewalt, die im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Migrationsdebatte stark angestiegen ist. Die Tat ist beispielhaft für einen Vigilantismus dritter Ordnung, der vorgibt, den Staat vor seinen selbstzerstörerisch wirkenden Vertretern zu schützen (vgl. Tabelle 1). Derartige Anschläge sind im Vergleich zu vigilantistischen Terroranschlägen erster und zweiter Ordnung die Ausnahme. Wesentlich häufiger stehen Angehörige schutzloser Gruppen ohne öffentlich-politische Lobby im Fadenkreuz der vigilantistischen Gewalttäter. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes (BKA) wurden in den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 461 Anschläge gegen geplante oder bestehende Flüchtlingsunterkünfte verübt. Das sind mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr, wobei sich die Zahl der nach Deutschland gekommenen Flüchtlinge im selben Zeitraum etwa verfünffacht hat: Damit haben zum einen die Gelegenheiten für Gewaltausübung gegen Migranten – insbesondere in ländlichen Regionen – sowie der rezipierte Handlungsdruck erheblich zugenommen. Zum anderen führt die „Flüchtlingskrise“ auch zur Politisierung und Legitimierung von Gewalt bei Menschen, die nicht der rechtsextremen Bewegung zuzurechnen sind. Nur etwa ein Drittel der polizeilich ermittelten Tatverdäch- tigen bei diesen Anschlägen vigilantistischer Gewalt erster Ordnung werden vom BKA oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz der rechtsextremen Szene zugeordnet (Kampf/ Mascolo 2015). Der Brandanschlag auf eine geplante Flüchtlingsunterkunft in Escheburg in Schleswig-Holstein ist ein Fallbeispiel für einen vigilantistischen Terrorakt, der nicht von einem Anhänger der rechtsextremen Bewegung begangen wurde. Im Februar 2015 steckte ein zuvor unauffälliger Finanzbeamter aus der Nachbarschaft das Haus, das als Unterkunft für Asylsuchende vorgesehen war, in Brand. Vor Gericht, so berichtet unter anderem „Spiegel Online“, betonte der Täter, er habe „geglaubt […] mit dem Brandanschlag ‚etwas Gutes‘ zu tun“ (Jüttner/Wiedemann-Schmidt 2015). Er habe sich, urteilt die Richterin, „als Beschützer von Frauen und Kindern“ (ebd.) inszeniert und auch während der Verhandlung keine „echte Reue“ (ebd.) gezeigt. Vigilantismus zweiter Ordnung umfasst solche Aktivitäten, die sich gegen Akteure richten, die von den Vigilanten als Unterstützer für schwache Gruppen bzw. als Verräter der vermeintlich homogenen Interessen der etablierten Bevölkerung angesehen werden. Dazu können auch Politiker und andere öffentliche Akteure zählen, die nicht in unmittelbarer Verantwortung staatlicher Institutionen stehen (dann nämlich würde es sich um Vigilantismus Tabelle 1: Formen und Beispiele vigilantistischen Terrorismus Form Ziel der Gewalt Rechtfertigung der Gewalt Schutz der Homogenität Vigilantismus erster Ordnung Außenseitergruppen Vigilantismus zweiter Ordnung (vermeintliche) zivile Unterstützer von Außenseitergruppen Vigilantismus dritter Ordnung Organe bzw. Vertreter Schutz des Staates vor Mordanschlag auf staatlicher Institutio- der ‚Unterwanderung‘ Henriette Reker in Köln nen, die als Unterstüt- durch Feinde zer von Außenseitergruppen wahrgenommen werden Bekämpfung der „Volksverräter“ Aktuelles Fallbeispiel Beispiel Täter Brandanschlag auf Finanzbeamter aus eine Flüchtlingsunter- der Nachbarschaft, kunft in Escheburg ohne Verbindung in die rechtsextreme Szene unbekannt Anschläge auf das Büro und das Fahrzeug des Freitaler Stadtrats Michael Richter Arbeitsloser mit Karriere in der rechtsextremen Bewegung Neuer Vigilantismus in der Alten Welt dritter Ordnung handeln). Beispielhaft für vigilantistische Gewalttaten zweiter Ordnung sind Angriffe auf Mitarbeiter und Freiwillige unter anderem des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerkes beim Aufbau und Betrieb von Flüchtlingsunterkünften. Im Sommer 2015 kam es beispielsweise in den sächsischen Städten Dresden und Niederau zu solchen Angriffen. Zu dieser Form des Teilzeitterrorismus zählen auch Angriffe auf Kommunalpolitiker, Parteibüros, Fahrzeuge, wie sie sich beispielsweise im Sommer 2015 im sächsischen Freital gegen einen oppositionellen Kommunalabgeordneten häuften, der sich für die Rechte der Geflüchteten im Ort einsetzt. Um die Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols zu rechtfertigen, greifen vigilantistische Gewalttäter auf zu diesem Zweck adaptierte und umgedeutete historische Metaphern und Widerstandstraditionen zurück. Die für diese Legitimation der Gewalt notwendigen Narrationen und Bilder werden in der Alltagskommunikation hervorgebracht und reproduziert, indem diskursiv eine Ausnahmesituation erzeugt wird, die zugunsten von Notwehrhandlungen die ansonsten gültigen und weitgehend anerkannten Rechte und Gesetze suspendiert. Topoi, die von Gruppen und Individuen als Legitimation von Gewalt verstanden und adaptiert werden können, sind Bestandteil der öffentlichen politischen Debatte. Verdichtet werden sie in sozialen Gruppen und Netzwerken, die sich dieser Themen annehmen. Häufig zu sehen ist bei rechtsextremen Aufzügen sowie PEGIDA-Demonstrationen die sogenannte Wirmer-Flagge. Dieses Symbol der Widerstandskämpfer vom 20. Juli 1944 deuten die nationalistischen Bewegungen um zu einem Zeichen deutscher „Selbstbestimmung“ gegen eine behauptete „ausländisch[e] Fremdherrschaft“, wie auf dem rassistischen Blog „PI News“ zu lesen ist (Carsten D. 2012). Mit Bezug auf die Widerstandshandlungen der Hitler-Attentäter vom 20. Juli inszenieren sich die Demonstranten als regierungs-, aber nicht staatsfeindlich. Einige Demonstranten bei PEGIDA in Dresden und bei Versammlungen der AfD in Erfurt beziehen sich auf Schildern auf das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Der Träger eines für 131 Bundeskanzlerin Merkel und SPD-Chef Gabriel reservierten Galgens auf einer PEGIDADemonstration wollte diesen verstanden wissen als Symbol für den „Volksverrat“ der Politiker (TAZ 2015). Fazit So verharmlosend manche medialen Titulierungen rassistisch motivierter Demonstranten und Gewalttäter als „besorgte Bürger“ oder „Asylkritiker“ sind, so zutreffend ist auch, dass Bezeichnungen als „Rechtsextremisten“ oder „Neonazis“ diese Bewegungen zumindest mehrheitlich analytisch nicht treffen. Der ambivalente Charakter nationalistischer Proteste und rassistischer Gewalt ist keine neue Erscheinung. So wurden Partnerschaften zwischen Rechtsextremen, bürgerlichen Rassisten und Teilen der Politik und Polizei bei den gewaltsamen Ausschreitungen gegen Flüchtlingsunterkünfte und Menschen aus Einwandererfamilien zu Beginn der 1990er Jahre unter anderem als „konformistische Revolte“ (Geelhaar et al. 2012) und als „Extremismus der Mitte“ (Kraushaar 1994) debattiert. Geprägt von den Erfolgserlebnissen in RostockLichtenhagen (vgl. Leggewie/Meier 1993) und anderswo in der Republik, die schließlich zur Einschränkung des Grundrechts auf Asyl in der deutschen Verfassung führten, entwickelte sich bundesweit eine militante rechtsextreme Szene. Zu deren Selbstbild gehörte die Inszenierung als „Deutschlands rechte Polizei“, die „die Straßen türkenfrei“ mache – so ein Liedtext der Rechtsrockband „Störkraft“ aus dem Jahr 1991. Ein Tonträger mit diesen Zeilen wurde unter anderem 1996 bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des späteren NSUTerroristen Uwe Böhnhardt sichergestellt. Als Kern des NSU-Netzwerkes waren Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe vor ihrem Untertauchen im „Thüringer Heimatschutz“ (THS) organisiert. Zu dessen selbst gesteckten Zielen gehörte, „unsere kulturelle Identität zu pflegen, zu bewahren und zu schützen“ (Selbstdarstellung des THS 2001). Auch der THS und der NSU griffen auf vigilantistische Rechtfertigungsstrategien zurück. 132 Die neue Migrationsdebatte, die mit dem Migrationsgeschehen einhergehenden sozialen Wandlungsprozesse und die Abwehrreaktionen von Teilen der Bevölkerung gegenüber der neuen Quantität der Zuwanderung in die Bundesrepublik werfen Fragen der Analyse, Einordnung und trennscharfen Bezeichnung der zu beobachtenden Phänomene mit hoher Dringlichkeit auf. Gründe dafür sind die gestiegene Komplexität politischer Konstellationen, ein überwiegend postideologischer Politikstil ebenso wie die Normalisierung von Rechtsextremismus als Begriff durch seine diskursive Dauerpräsenz und Bedeutungsvielfalt. Begriffliche Differenzierung ist notwendig. Vigilantismus ist zwar ein ungewohnter, aber präziser Begriff, um die neuen Erscheinungen analytisch zu differenzieren und die Ambivalenz dieser Gewalt zu fassen. Dabei können für die deutsche und europäische Migrationsdebatte Erfahrungen und Befunde der internationalen Forschung aufgegriffen werden. In komplexen Prozessen wechselseitiger Innovationen adaptiert der Vigilantismus sowohl nationalstaatliche Abschottungstendenzen und Elemente menschenfeindlicher Einstellungs- und Handlungsweisen innerhalb der Mehrheitsgesellschaft als auch ein diffuses Widerstandsgebaren aus der rechtsextremen Bewegung. Er stößt zudem selbst Innovationsprozesse an. Dazu gehören nicht zuletzt Radikalisierungsdynamiken in Kleingruppen, Bewegungen und innerhalb der politischen Kultur der Mehrheitsgesellschaft, wobei auch die Mikro-, Meso- und Makroebene miteinander in reziproken Innovationsketten verbunden sind, und zwar unabhängig von den Intentionen, die den innovativen Folgen zugrunde liegen. Dies veranschaulichen beispielsweise die öffentlichen Reaktionen deutscher Politiker: Denn ob Horst Seehofer, der bayerische Ministerpräsident, mit dem Fabulieren über „Notwehr“ angesichts der Migrationsbewegung nach Deutschland bewusst oder unbewusst die Brandstifter und Schläger dazu angespornt hat, Gewalt zulasten von Geflüchteten auszuüben (oder auch, ob er selbst sich erst durch diese Gewalt zu diesem Bild hat hinreißen lassen), mag zwar bei einer differenzierten politischen Bewertung seines Statements eine Rolle spielen, ist für die Wir- Matthias Quent kung seiner Worte auf die Rechtfertigungs- und Innovationsprozesse vigilantistischer Gewalttäter jedoch unerheblich. Anmerkungen 1 2 3 4 Dieser Beitrag basiert in Teilen auf Ausführungen der Dissertation des Autors „Rassismus, Radikalisierung, Rechtsterrorismus: Eine soziologische Untersuchung der Genese des NSU als vigilantistische Gewaltgruppe“, eingereicht am 21.10.2015 beim Rat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften der Friedrich-SchillerUniversität Jena. Die politische Sinnhaftigkeit des Dublin IIIAbkommens war stets umstritten. Dies steht jedoch auf einem anderen Blatt als die Rezeption (national-)staatlicher Ohnmacht und deren Folge gegenüber den Migrationsbewegungen. Benannt nach der Buslinie 360. Dort sollen zwei Marokkaner angeblich Straftaten begangen haben, woraufhin die Bürgerwehr nun vorgeblich regelmäßig in Bussen patrouilliert, um „für Ordnung und Sicherheit zu sorgen“ (Schwabe 2015a). Das Ideologien der Ungleichwertigkeit nicht auf Rechtsextreme beschränkt sind, zeigen u. a. die Untersuchungen der Bielefelder Forschergruppe um Wilhelm Heitmeyer (z. B. 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