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Die Situation Studentischer Beschäftigter An Berliner Hochschulen

Die Situation studentischer Beschäftigter an Berliner Hochschulen Ergebnisse einer Umfrage im Jahr 2006 Herausgegeben von GEW BERLIN und ver.di Berlin-Brandenburg Die Situation studentischer Beschäftigter

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Die Situation studentischer Beschäftigter an Berliner Hochschulen Ergebnisse einer Umfrage im Jahr 2006 Herausgegeben von GEW BERLIN und ver.di Berlin-Brandenburg Die Situation studentischer Beschäftigter an Berliner Hochschulen Ergebnisse einer Umfrage im Jahr 2006 Herausgegeben von GEW BERLIN und ver.di Berlin-Brandenburg Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Berlin (GEW BERLIN) Referat Hochschule und Forschung Ahornstr Berlin Tel.: ; Fax: Internet: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di Berlin-Brandenburg) Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung (FB BiWiFo) Köpenicker Str Berlin Tel.: ; Fax: Internet: Erhebung und Auswertung der Daten, redaktionelle Vorarbeit: Sandra Moßner, Katja Zimmermann Redaktion: Matthias Jähne, Stefan Müller, Diana Greim, André Pollmann 1. Auflage: 500 Stand: 08/07 Inhalt 3 Vorwort Rechtliche Verankerung von studentischen Beschäftigten TVStud II Der Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte Tätigkeitsfelder Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen außerhalb des TVStud II Mindest- und Höchstbeschäftigungsdauer von studentischen Beschäftigten Vertretungen nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Zur Studie Ziele Thesen und Fragen Methodik und Darstellung Profil der RespondentInnen Ergebnisse Arbeitsbedingungen Tätigkeitsfelder von studentischen Beschäftigten Beschäftigungsdauer Monatliche Arbeitszeit Gestaltungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz und bei den Arbeitszeiten Feste oder flexible Arbeitszeiten Selbsteinteilung der Arbeitszeiten Problemfelder Überstunden Mobbingerfahrungen Sozialstruktur Situation spezifischer Gruppen von studentischen Beschäftigten Bildungshintergrund der Eltern Bildungsabschlüsse der Eltern Berufsstand der Eltern Einkommen und Studienfinanzierung Das verfügbare Einkommen von studentischen Beschäftigten... 33 4 Inhalt Zusammensetzung der verschiedenen Einkommensquellen Finanzierung der studentischen Beschäftigten mit Migrationshintergrund Bedeutung der Beschäftigung in der Hochschule für die Finanzierung des Unterhalts Die Auswahl der studentischen Beschäftigten Zufriedenheit Formale Kriterien Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Stundenzahl Vergütung Gestaltungsmöglichkeiten bei der Arbeitszeit Inhaltliche Kriterien Die Möglichkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten Fertigkeiten am Arbeitsplatz Zugang zu Arbeitsmitteln Soziale Kriterien Verhältnis zu MitarbeiterInnen Zufriedenheit mit den Vorgesetzten Vereinbarkeit von Studium und (Lohn-)Arbeit Die Zufriedenheit mit der allgemeinen Situation als studentische Beschäftigte Zusammenfassung Zufriedenheit Motivation Zur Vereinbarkeit von studentischer Beschäftigung und Studium Vereinbarkeit im Vergleich zu anderen Jobs Auswirkung der studentischen Beschäftigung auf die Studiendauer Der Umgang mit Problemen am Arbeitsplatz Fazit...57 Literatur und Quellen...63 Anhang...65 Vorwort 5 Vorwort Man muss es sich leisten können... ist der Titel einer Studie über die Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten an der Marburger Philipps-Universität. Fazit der Studie ist, dass die Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten ohne tarifvertragliche Absicherung so schlecht sind, dass tendenziell nur die Studierenden an der Universität Marburg arbeiten können, die von dem Geld nicht leben müssen. Aber auch, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, nur weil sie Studierende sind, Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen haben, die zum Teil gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen. Bisher legt die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) fest, wie viel studentische Beschäftigte maximal verdienen dürfen. Alle weiteren Regelungen der studentischen Arbeitsverhältnisse unterliegen einer willkürlichen Handhabung jeder Hochschule, jedes Fachbereichs, Instituts oder Lehrstuhls. Seit Jahren kämpfen die Gewerkschaften zusammen mit der bundesweiten Tarifvertragsinitiative um eine tarifvertragliche und personalvertretungsrechtliche Absicherung für diese prekär arbeitende Beschäftigtengruppe an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen. Dass diese Absicherung auch oder gerade für studentische Beschäftigte sinnvoll ist, zeigt das Berliner Modell. Berlin ist bisher das einzige Bundesland, das einen eigenen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TVStud seit 1981) sowie eigene studentische Personalräte (seit 1965) hat. Es war für die Gewerkschaften ver.di und GEW sowie für die studentische Tarifvertragsinitiative Berlin und die studentischen Personalräte interessant zu erfahren, wie sich der Tarifvertrag sowie die Arbeit der studentischen Personalräte auf die Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten an den Berliner Hochschulen auswirken. Die Ergebnisse der Befragung zeigen nicht nur, wie vorteilhaft eine tarifliche sowie personalvertretungsrechtliche Absicherung für studentische Beschäftigte ist, sondern auch, wo es Probleme gibt und wo Verbesserungen möglich sind. Besonders bedanken möchten wir uns bei Daniel Wittmer für die grafische Zuarbeit und bei den studentischen Personalräten an FU, HU und TU, die diese Studie von Anfang an tatkräftig unterstützt haben. Diana Greim stellvertretende Vorsitzende der GEW BERLIN André Pollmann Gewerkschaftssekretär ver.di Berlin-Brandenburg 6 1. Rechtliche Verankerung von studentischen Beschäftigten 7 1. Rechtliche Verankerung von studentischen Beschäftigten 1.1 TVStud II Der Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte Der TVStud II setzt qualitätssichernde arbeitsrechtliche Standards für studentische Beschäftigte an den Berliner Universitäten, Fachhochschulen 1 und an wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschulen. 2 Ein Tarifvertrag für diese Beschäftigtengruppe, der sowohl inhaltlich festgelegte Tätigkeitsbereiche als auch arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen vorgibt, ist bundesweit bisher einzigartig. Durch den TVStud II werden erstmals studentische Beschäftigte neben ihrem Studium als vollwertige ArbeitnehmerInnen in Hochschulen anerkannt. An Bildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen außerhalb von Berlin gelten studentische Beschäftigte immer noch vorwiegend als Auszubildende bzw. als studentische Hilfskräfte 3, deren Beschäftigung vorrangig als qualifizierende Weiterbildung definiert wird. Studentische Hilfskräfte ist die bundesweit gängige Bezeichnung für studentische Beschäftigte, die durch ihre Verwendung im ehemaligen Hochschulrahmengesetz (HRG) im Sprachgebrauch manifestiert wurde. Dagegen hat sich berlinweit die Bezeichnung studentische Beschäftigte in der Praxis durchgesetzt. Allerdings verwenden sowohl das Berliner Hochschulgesetz 4 als auch das Berliner Personalvertretungsgesetz 5 den Terminus der studentischen Hilfskraft weiter. Auch der TVStud II benutzt diesen Begriff zugunsten einer landesweit einheitlichen Bezeichnung. Im zum in Kraft getretenen Tarifvertrag der Länder (TV-L) wird davon ausgegangen, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen. 6 Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Absicherungen für studentische ArbeitnehmerInnen im Hochschul- und Wissenschaftsbereich, die im TVStud II geregelt sind, sind folgende: Tätigkeitsfelder 7 - studentische Hilfskraft mit Unterrichtsaufgaben (in der vorliegenden Untersuchung auch TutorIn genannt): hier regelt der TVStud II die Lehrtätigkeit studentischer Beschäftigter. Dazu zählen auch alle Tätigkeiten, die für die Durchführung eines Tutoriums erforderlich sind, d. h. didaktische und fachliche Vor- und Nachbereitung, weiterbildende Maßnahmen, Arbeitsbesprechungen etc. Die Berliner Universitäten und Fachhochschulen besitzen bereits seit Anfang der fünfziger Jahre das bundesweit einzigartige Tutorenmodell. Studentische Beschäftigte, die sich im Hauptstudium befinden, können mit Lehr- 1 Nicht berücksichtigt im TVStud II sind studentische Beschäftigte an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Charité. Vgl. Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II) vom 24. Februar 1986 i. d. F. des 4. Änderungstarifvertrages vom , 1 Abs Ebd. 1 Abs Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, Niederschriftserklärungen zum TV-L, zu 1 Absatz 3. Bei den Verhandlungen zum TV-L ist es nicht gelungen, die Gruppe der studentischen Hilfskräfte in dessen Geltungsbereich einzubeziehen. 4 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. 2003, 82), i. d. F. des Elften Änderungsgesetzes vom 6. Juli 2006, Landespersonalvertretungsgesetz Berlin (LpersVG-Berlin) i. d. F. vom 14. Juli 1994 (GVBl. 1994, 337; 1995, 24), zuletzt geändert am 19. November 2004 (GVBl. 2004, 462), 5 Abs. 2 Nr TV-L, Niederschriftserklärungen zum TV-L, zu 1 Absatz 3. 7 Vgl. TVStud II 7 Abs. 3 sowie Protokollnotiz Nr. 1-3 zu 7 Abs. 3. 8 1. Rechtliche Verankerung von studentischen Beschäftigten aufgaben eingestellt und beschäftigt werden. Sie bieten so ein zusätzliches Lehrangebot für Studierende des Grundstudiums an, das zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes 8 dienen soll. - studentische Hilfskräfte zur Unterstützung der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte (ohne Lehraufgaben) : dazu gehören die Mithilfe im Institut, speziell in der Forschung, aber auch die Betreuung und Beratung der am Institut eingeschriebenen Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen sowie organisatorische Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen. Darüber hinaus betrifft das u. a. Tätigkeiten in Studierendenbüros, Bibliotheken und in der allgemeinen Verwaltung (z. B. im EDV- Bereich) Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Der TVStud II regelt wesentliche Bedingungen der Arbeitsverhältnisse studentischer Beschäftigter. Hierzu gehören u. a. die Zahlung eines einheitlichen Stundenlohns von 10,98 Euro (brutto) und eine Mindestarbeitszeit, die an den Universitäten i. d. R. nicht weniger als 40 Stunden pro Monat betragen darf. Ebenso regelt der TVStud II die Gewährung von jährlich 31 Urlaubstagen (Werktagen) sowie Kündigungsfristen. 1.2 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen außerhalb des TVStud II Mindest- und Höchstbeschäftigungsdauer von studentischen Beschäftigten Der Tarifvertrag selbst enthält keine Regelung zur Beschäftigungsdauer von studentischen Beschäftigten. Dagegen legt das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in 121 Abs. 3 die Mindestdauer der Arbeitsverträge studentischer Beschäftigter fest. Danach werden die Beschäftigungsverhältnisse [...] in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. 9 Das heißt auch, dass die Hochschulen nur in begründeten Ausnahmefällen von der zweijährigen Mindestlaufzeit abweichen dürfen. Für die studentischen Beschäftigten ist das eine wichtige Grundlage für die mittelfristige Planung ihres Studiums und die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die höchstmögliche Beschäftigungsdauer ist bundesweit im Wissenschaftszeitvertragsgesetz 10 geregelt. Sie beträgt jetzt insgesamt 6 Jahre. Vor dem Inkrafttreten des neuen Wiss- ZeitVG legte das Hochschulrahmengesetz (HRG) eine vierjährige Höchstdauer fest Vertretungen nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG Berlin) gibt den studentischen Beschäftigten an jeder Hochschule das Recht, einen eigenen Personalrat zu wählen. Aktuell existieren an der Freien Universität (FU), der Humboldt-Universität (HU), der Technischen Universität (TU) und seit Juli 2007 auch an der Alice-Salomon-Fachhochschule (ASFH) jeweils eigene Personalräte der studentischen Beschäftigten. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Diese Einbeziehung von studentischen Beschäftigten in die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ist bundesweit einzigartig. 8 BerlHG, 121 Abs BerlHG, 121 Abs Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), in Kraft getreten am , BGBl. I S. 506. 1. Rechtliche Verankerung von studentischen Beschäftigten 9 Der Personalrat der studentischen Beschäftigten hat weit reichende Informations- und Beteiligungsrechte. So bestimmt er bei Einstellungen und Kündigungen mit und ist bei Stellenausschreibungen, bei der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne beteiligt. Auch arbeitsrechtliche Informations- und Beratungsangebote für studentische Beschäftigte sowie Hilfestellung bei Konflikten am Arbeitsplatz sind wichtige Aufgaben der Personalvertretung. Die Personalräte üben insgesamt eine wesentliche Kontrollfunktion bei der Einhaltung der geltenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen aus. 10 2. Zur Studie Zur Studie 2.1 Ziele Vom 1. September bis 30. November 2006 führten GEW BERLIN und ver.di eine Online- Befragung unter studentischen Beschäftigten der Berliner Universitäten und Fachhochschulen durch. Unter dem Motto: Wer sind und was wollen studentische Beschäftigte? wurden die aktuellen Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten in Berlin untersucht. Gleichzeitig wurde überprüft, inwieweit die Anforderungen des in Berlin geltenden Tarifvertrags für studentische Beschäftigte (TVStud II) von den Berliner Universitäten und Fachhochschulen eingehalten werden und ob es bei den Arbeitsbedingungen Unterschiede zwischen den einzelnen Hochschulen gibt. Um den TVStud II in seiner Qualität zu erhalten und sich verändernden Rahmenbedingungen anpassen zu können, wurden gleichzeitig neue Schwachstellen des TVStud II analysiert. Diese resultieren in erster Linie aus den Reformen an den Hochschulen (neue inhaltliche Profilbildung und die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge) und der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten in Berlin. Somit sind die Ergebnisse der Studie für die Gewerkschaften und Personalvertretungen sowohl im Kampf um den Erhalt und die Verbesserung des TVStud II als auch für zukünftige Tarifverhandlungen unverzichtbar. Darüber hinaus wendet sich die Studie ganz besonders an Studierende und studentische Beschäftigte sowohl in Berlin als auch bundesweit. Ziel ist es, unter den studentischen Beschäftigten der Hochschulen eine stärkere Sensibilisierung zu bewirken, um: - den Wert der eigenen Arbeitskraft und damit auch der Relevanz von Personalvertretungen (z. B. für eine stärkere Beteiligung an Wahlen) ins Bewusstsein zu bringen. Damit ist die Frage verbunden, ob bzw. wie stark studentische Beschäftigte sich selbst als ArbeitnehmerInnen wahrnehmen. - die Ziele der Tarifvertragsinitiative Berlin transparent und attraktiv für Studierende werden zu lassen, die sich für den Erhalt und die Verbesserung des TVStud II einsetzt. Damit verbunden ist die inhaltliche und argumentative Unterstützung der bundesweiten gewerkschaftlichen Tarifinitiative, die sich seit 2001 für die Einführung tariflicher Mindeststandards für alle studentischen Beschäftigten einsetzt. Berlin nimmt dabei bundesweit eine Vorbildfunktion ein, denn dort sorgt der geltende Tarifvertrag für studentische Beschäftigte für sozial verträgliche Arbeitsbedingungen. 2.2 Thesen und Fragen Die inzwischen allgemein bekannte Feststellung, dass sich Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Möglichkeit zur mittel- bis langfristigen Planung am stärksten in der Motivation der ArbeitnehmerInnen und der Qualität ihrer Arbeit widerspiegeln, gilt selbstverständlich auch für arbeitende Studierende und bildet das inhaltlich-argumentative Fundament der vorliegenden Arbeit. Besonders Studierende sind aufgrund ihrer Mehrfachbelastungen sehr stark auf eine mittelfristige finanzielle Absicherung angewiesen. Denn 60 % der Studierenden müssen neben 12 2. Zur Studie ihrem Studium arbeiten, um sich ihre Ausbildung und den Lebensunterhalt zu finanzieren. 11 Dieser Umstand wirkt sich erschwerend auf die Planung aus und verlängert in den meisten Fällen die Studiendauer. Außerhalb von Berlin bieten selbst die Hochschulen als Arbeitgeberinnen für studentische Beschäftigte keinerlei Planungssicherheit, wie die Ergebnisse der 2004 durchgeführten Marburger Studie 12 zeigen. Prekäre und kurzfristige Arbeitsverträge sowie niedrige Löhne gehören zur Tagesordnung. Zudem stellte die Marburger Studie zwei weitere Punkte heraus: Da sich studentische Beschäftigte an der Philipps-Universität in Marburg durch ihre Arbeit nicht den Lebensunterhalt verdienen können, sind sie auf ein gut situiertes Elternhaus angewiesen. 13 Sie arbeiten also nicht vorrangig, um sich ihr Leben und ihr Studium zu finanzieren, sondern hauptsächlich, um neben dem Studium praktische Erfahrungen zu sammeln und Einblicke in Instituts- und Hochschulstrukturen zu erhalten. 14 Schlussfolgernd stellt die Studie fest, dass für studentische Beschäftigte an der Marburger Universität die Frage der Existenzsicherung kaum eine Rolle spielt. Damit wird vorwiegend Studierenden aus sozial abgesichertem Umfeld ein wissenschaftlicher Berufseinstieg mit Hilfe der Hochschulbeschäftigung erleichtert. Demgegenüber gehen wir davon aus, dass tariflich abgesicherte arbeitsrechtliche Standards an Hochschulen in Form des TVStud II eine breite Existenzsicherung für Studierende bieten können und dabei der Hochschule als Arbeitgeberin zugute kommen. Die tarifliche Absicherung in Berlin kann zur Folge haben, dass studentische Beschäftigte hier nicht nur arbeiten, um ihre zukünftigen Chancen im Beruf zu steigern, sondern vorrangig, um sich zu finanzieren. Der festgeschriebene Stundenlohn von 10,98 Euro, eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und die Mindestarbeitszeit von 40 Stunden im Monat sollten auch Studierenden aus finanziell nicht privilegierten Schichten eine Beschäftigung in der Hochschule ermöglichen, die sie finanziell absichern kann. Der Einsatz von tariflich abgesicherten studentischen Beschäftigten als Arbeitnehmer/innen in Berlin zeigt, dass eine mittelfristige Planung durch Arbeitsverträge auch im Hochschulbereich sowohl für die Studierenden als auch für die Hochschulen möglich und notwendig ist. Denn die Universitäten und Fachhochschulen sind in hohem Maße auf studentische Beschäftigte in Verwaltung, Forschung und Lehre angewiesen. Das Bedürfnis nach tariflich abgesicherten Arbeitsverhältnissen erwächst nicht nur aus der notwendigen finanziellen Existenzsicherung, sondern auch aus dem Bewusstsein nach Wertschätzung der Arbeit, die die studentischen Beschäftigten an den Hochschulen leisten. Ein Tarifvertrag ermöglicht gleiche Chancen für alle Studierenden, sich als studentische Beschäftigte ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der vorliegenden Berliner Studie liegen folgende Fragen zugrunde: 1. Arbeiten die studentischen Beschäftigten in Berlin primär aus existenzsichernden Gründen an Hochschulen? 11 Wolfgang Isserstedt, Elke Middendorff, Gregor Fabian, Andrä Wolter (2007), Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch HIS Hochschul-Informations-System, hrsg. v. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Berlin, S Regelmann, Ada-Charlotte (2005), Man muss es sich leisten können... Eine empirische Studie zu studentischen Hilfskräften an der Philipps-Universität, hrsg. v. Hauptvorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Frankfurt/M. 13 Ebd., S Ebd., S. 31f. 2. Zur Studie Trägt der Berliner Tarifvertrag maßgeblich zur Aufwertung des Beschäftigungsverhältnisses und zur Existenzsicherung der studentischen Beschäftigten bei? Garantiert er auch für die Institute mehr Sicherheiten, was die Integration in den Arbeitsalltag, die Qualität der Arbeit von studentischen Beschäftigten und die Planung der Arbeitseinsätze in Folgesemestern betrifft? 3. Senken der Tariflohn und die sonstigen tariflichen Arbeitsbedingungen den Zwang, eine Zweitbeschäftigung zur Sicherung der Existenzgrundlage zu haben und ermöglichen sie eine Konzentration auf die studentische Beschäftigung an der Hochschule? Sichert der Tarifvertrag die Gru