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Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen 4 G Editorial 3 Hofgarten die letzte Chance zur Attraktivierung der Solinger Innenstadt? Die Entwicklung der Solinger Innenstadt ist nicht

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Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen 4 G 14540 Editorial 3 Hofgarten die letzte Chance zur Attraktivierung der Solinger Innenstadt? Die Entwicklung der Solinger Innenstadt ist nicht gerade von rosigen Zeiten geprägt. Nachdem die Innenstadt in der Nachkriegszeit ein attraktiver Einkaufsstandort mit vielen kleinen Inhabergeführten Geschäfte war, eroberten immer mehr Kettenläden die Straßen der Innenstadt. Dies ist zum einen der Zug der Zeit, zum anderen aber auch das Ergebnis der Überlegungen von Immobilieneigentümer zur Gewinnoptimierung, wenn sie ihre eigenen Geschäfte aufgegeben hatten und hinsichtlich der Weitervermietung kein Risiko eingehen wollten. Große Handelsketten versprachen da gegenüber Kleinunternehmern die größere Sicherheit. Zunächst war die untere Hauptstraße von dieser Entwicklung betroffen. Das mit großem Aufwand und mit vielen Vorschusslorbeeren geplante und schließ-lich errichtete Bachtorcenter sollte die Untere Hauptstraße wieder an den Rest der Stadt anbinden. Ständige Planungsänderungen während der Bauphase verwässer-ten das Konzept und am Ende stand dann das, was wir heute sehen: Im Wesentlichen leere Läden und sicher kein Ort, der dazu einlädt, sich dort aufzuhalten. Und jetzt heißt das jüngste Projekt Hofgarten. Schon bei der Errichtung wurde deutlich, wie viel die Investoren von Solingen halten: Am Bau waren Handwerker aus aller Herren Länder beteiligt, Solinger Betriebe waren jedoch nicht zu finden. Und dies, obwohl die Kreishandwerkerschaft die Investoren schon früh auf die Leistungsfähigkeit der Solinger Handwerker hingewiesen hat. Auch die in den Zeitungen in regelmäßigen Abständen gefeierten Vermietungserfolge stimmen nachdenklich. Kettenläden, wie Saturn, Thalia, Douglas und H&M belegen große Flächen und verlassen auf kurz oder lang ihre bisherigen Standorte in der Innenstadt, ohne dass dort Ersatz in Sicht ist. Solinger Händler findet man nicht. Die Mietforderungen sind dem Vernehmen nach so hoch und die Vorgaben hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Gemeinschaftsumlagen so umfangreich, dass sich das für ortsansässige Händler nicht rechnet. Der auch hier von den Investoren versprochene exklusive Einzelhandel ist jedenfalls auf den Vermietungslisten nicht zu finden. Wie mit diesem Besatz Kunden aus Solingen und dem Umfeld, die bisher nach Köln oder Düsseldorf gefahren sind, in das neue Center gelockt werden sollen, ist nicht zu erkennen. Zu befürchten ist dagegen, dass die Innenstadt Solingens mit zusätzlichen Leerständen zu kämpfen haben und damit noch weiter an Attraktivität verlieren wird. Fazit: Die Erfahrungen mit den genannten vorangegangenen Projekten in unserer Stadt und beispielsweise auch mit dem Allee- Center in Remscheid zeigen, dass der Hofgarten in der Anfangsphase vielleicht neue Kunden anzieht, auf mittel- und langfristige Sicht aber für den Gesamtstandort Solingen nicht hilfreich sein wird. Der Hofgarten selbst mag weiterleben, aber darum herum wird sich wohl nichts bessern. Jedenfalls so lange nicht, bis das nächste Center in der Solinger Innenstadt geplant und errichtet wird, das sich dann vielleicht als nachhaltiger Kundenmagnet mit langfristiger Perspektive präsentiert. Helfen könnte eine Zusammenarbeit der verschiedenen Center in der Stadt etwa derart, dass man die Sortimente so abstimmt und verteilt, dass alle Standorte gleichermaßen attraktiv für die Kunden sind. Aber dies ist leider nicht zu erkennen. Dann kamen die Clemens-Galerien am Mühlenhof. Auch hier war von großen Plänen, von exklusivem Einzelhandel, von einer bedeutenden Ausstrahlung auf das Solinger Umfeld und von entsprechenden Käuferströhmen, von denen die ganze Stadt profitieren werde, die Rede. Das Ergebnis ist nach nunmehr 20 Jahren zu besichtigen: Kettenläden, Leerstände und die Abwesenheit eines attraktiven und vor allem dauerhaften Ankermieters. Kai Buschhaus Kreishandwerksmeister Sonja Dominikowski Geschäftsführerin Ihre Elektro-Meisterbetriebe und Partner in Solingen Die klassische Lastschrift wird zum 1. Februar abgeschafft. Das bedeutet nicht nur eine Umstellung für 7 Vermieter, Vereine oder Privatpersonen, sondern insbesondere auch für Inhaltsverzeichnis Auch beim dritten Tag des Handwerks erwies sich die Solinger Hand des Handwerks 26 wieder einmal als echter Renner und war schnell ausverkauft. Handwerksbetriebe. Im Laufe des Jahres haben sich im Steuerrecht einige Sachverhalte entscheidend geändert. 10 Dieser Artikel verschafft eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen. 5 EDITORIAL Hofgarten die letzte Chance zur Attraktivierung der Solinger Innenstadt? HANDWERK AKTUELL Für die SEPA-Umstellung ist jetzt höchste Eisenbahn RECHT & SERVICE Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen Das oft unterschätzte Risiko: Berufsunfähigkeit Smartphones im Urlaub mit Bedacht nutzen: Mobiles Internet nach wie vor potenzielle Kostenfalle RECHT & SERVICE Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer...17 Soziale Netzwerke: Reisepläne nicht leichtfertig kundtun..18 Die Sicherung des Lebensstandards im Auge behalten: Effektive Zukunftsvorsorge Ist exzessives Rauchen in der Mietwohnung erlaubt? IKK classic: Gute Halbjahresbilanz und neue Leistungen Alle Jahre wieder... Weihnachtsgeld AUS KH UND INNUNGEN Tag des Handwerks Handwerk wieder aktiv bei Forum:Beruf Gesundheit vor Ort testen lassen: kostenlos und unbürokratisch mit der IKK classic: Gesunde Mitarbeiter starker Betrieb.30 Unternehmerfrauen im Handwerk: Zeit für Gemeinsamkeit und persönlichen Austausch TITELBILD Bronze-Skulptur mit dem Titel Dukatenesel von Lies Ketterer, die vor der Hauptstelle der Stadt-Sparkasse Solingen am Graf- Wilhelm- Platz steht. Ihre Galvaniseur-Innungsbetriebe und Partner in Solingen Handwerk Aktuell 7 Für die SEPA-Umstellung ist jetzt höchste Eisenbahn Die klassische Lastschrift wird zum 1. Februar kommenden Jahres in Deutschland abgeschafft. Das bedeutet nicht nur eine Umstellung für Vermieter, Vereine oder Privatpersonen, sondern insbesondere auch für Unternehmen, so auch für Handwerksbetriebe. Denn ab dem 1. Februar 2014 wird in Europa der einheitliche Zahlungsverkehr SEPA eingeführt. Die vier Buchstaben stehen für Single Euro Payments Area. Wer sich jetzt noch nicht mit der Umstellung beschäftigt hat, der sollte nun sofort tätig werden, rät Bettina Schilske von der Stadt-Sparkasse Solingen. Denn Eile ist mit Blick auf den 1. Februar 2014 geboten. Vor allem für Firmen, die mit Lastschrifteinzug arbeiten, sie haben die meisten Umstellungen zu erledigen. Sie müssen zunächst bei der Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen, erklärt Schilske. Danach muss sich der Betrieb mit der Stadt-Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut, mit dem das Handwerksunternehmen zusammenarbeitet, in Verbindung setzen, um eine neue Vereinbarung zum Lastschrifteneinzug zu vereinbaren, so Schilske. Auch wenn das Lastschriftenverfahren in einem Betrieb keine Rolle spielt, ist es unerlässlich, sich mit SEPA zu beschäftigen. Wenn die bisherigen Buchungen, beispielsweise Überweisungen, nicht sepafähig sind, können sie nicht gebucht werden, sagt Schilske mit Blick auf die Auszahlung von Löhnen oder die Begleichung weiter nächste Seite»»» 8 Handwerk Aktuell Bieten kostenlose Beratung rund um s Thema SEPA an: Martin Idelberger und Bettina Schilske von der Stadt-Sparkasse Solingen von Rechnungen der Kunden des Unternehmens. Geschäftspapiere müssten zudem mit der neuen, 22-stelligen Kontonummer ausgestattet werden, Kosten kommen auf die Betriebe auch zu, wenn der Firmen-PC eine neue Software benötigt, die die SEPA- Umstellungen meistern kann. Denn künftig sind SEPA-Überweisungen mit einer neuen Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) und mit der Banknummer BIC (Business Identifier Code) ausgestattet. Das kostet Porto-Gebühren, und auch für die Einreichung von Firmenlastschrift-Mandanten (vorher: Abbuchungsaufträge) werden die Unternehmen zur Kasse gebeten. Bei der Solinger Sparkasse fällt dafür einmalig eine Gebühr von zehn Euro an. Andere Kreditinstitute nehmen andere Gebühren, die bei den zuständigen Beratern zu erfragen sind. Es ist jetzt höchste Eisenbahn, die Umstellungen betriebsintern zu regeln, sagt Bettina Schilske von der Stadt-Sparkasse Solingen. Man sollte diese Arbeiten nicht vor sich herschieben, sondern sich daraum schnell kümmern. Gut die Hälfte der Sparkassen-Firmenkunden ist bereits auf einem guten Weg, die andere Hälfte hat trotz brieflicher Erinnerung noch nicht reagiert. Die sollten sich umgehend mit unseren Beratern in Verbindung setzen, es können beispielsweise zunächst auch Test-Buchungen vorgenommen werden, um zu sehen, ob alles funktioniert, erklärt Schilske. Die Beratung der Kunden über die SEPA-Umstellung sei kostenfrei. Der einheitliche europäische Zahlungsverkehr ist zunächst mit einigem Aufwand verbunden. Doch er bietet auch Vorteile.In insgesamt 33 Ländern neben den EU-Ländern sind das zudem die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco, Schweiz gilt ab dem 1. Februar 2014 dann zahlungsmäßig gleiches Recht. Auslandszahlungen werden wie Inlandszahlungen betrachtet, wer beispielsweise von Deutschland aus nach Spanien einen Geldbetrag überweist, der kann künftig davon ausgehen, dass dieser Betrag spätestens in maximal zwei Tagen auf dem Konto ist so schnell wie eine Inlandszahlung, sagt Bettina Schilske. Überdies könnten Auslandskonten aufgelöst werden, da sie nicht mehr erforderlich seien. Der Zahlungsverkehr wird schneller, wenn man grenzüberschreitend tätig ist, erklärt die Sparkassen- Mitarbeiterin. Und der Zahlungsverkehr wird zudem auch günstiger. Was bedeutet die neue IBAN-Nummer? Die IBAN (International Bank Account Number) ersetzt die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl. Sie ist länger, aber nach einem logischen Prinzip aufgebaut: Die ersten beiden Stellen sind bei deutschen Konten die Buchstaben DE für Deutschland. Dann folgen zwei Prüfziffern, dahinter die bisherige Bankleitzahl und Kontonummer. Dieser werden Nullen vorangestellt, um auf zehn Stellen zu kommen. So entsteht die für Deutschland 22-stellige IBAN. Die neue IBAN und BIC sind übrigens bereits auf den Kontoauszügen der Kreditinstitute ersichtlich. So sieht sie aus: Die neue IBAN und ihre Bestandteile Tausende Handwerker gehen mit uns erfolgreich ins Internet. Dort gewinnen sie neue Aufträge und Fachkräfte. Tel Empfohlen von: (Auszug) Bild: auremar - Fotolia 10 Recht & Service Seit Juni 2013 Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen I) Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen ab Juni 2013: Erstellung von Gutschriften Ab dem 30. Juni 2013 ist bei Ausstellung einer Gutschrift absolute Vorsicht geboten! Der Grund hierfür ist wie so oft bei Abrechnungen über Leistungen mal wieder das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach dem Umsatzsteuerrecht liegt nämlich nur noch dann eine Gutschrift vor, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden Unternehmer eine Abrechnung über die vom leistenden Unternehmer erbrachten Leistungen ausstellt! Diese Abrechnung muss zwingend die Bezeichnung Gutschrift enthalten. Fehlt diese, so liegt ein Verstoß gegen die Pflichtangaben einer Abrechnungsunterlage i.s.v. 14 UStG vor, deren unmittelbare Folge der Verlust des Vorsteuerabzugs ist! Diese amtliche Definition einer Gutschrift führt nun dazu, dass bei einer Rechnungsberichtigung durch den leistenden Unternehmer an den Leistungsempfänger nicht mehr der Begriff Gutschrift verwendet werden darf, da wie oben beschrieben eine Gutschrift nunmehr nur noch vorliegt, wenn der Leistungsempfänger über die empfangene Leistung abrechnet! Tipp: Sofern nach dem 30. Juni 2013 die Notwendigkeit einer Berichtigung einer Ausgangsrechnung durch den leistenden Unternehmer besteht (z. B. aufgrund Warenrücksendungen, Schreibfehlern etc.), darf daher die bislang in solchen Fällen gebräuchliche Bezeichnung Gutschrift nicht mehr verwendet werden. In solchen Fällen sollte daher lieber eine Bezeichnung wie z. B. Korrekturbeleg gewählt werden, die verdeutlicht, dass hier eine Ausgangsrechnung korrigiert wurde oder direkt eine neue Rechnung mit Minusbetrag und Angabe des Grundes für den Minusbetrag erstellt werden. Differenzbesteuerung: Aufmerksamkeit ist ebenfalls bei Steuerpflichtigen geboten, die bei Berechnung der Umsatzteuer in ihren Ausgangsrechnungen von der sogenannten Differenzbesteuerung i.s.v. 25a UStG Gebrauch machen. Die Regelung zur Differenzbesteuerung kommt immer dann zum Zuge, wenn z.b. Gegenstände von Privatleuten gekauft werden und im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit weiterverkauft werden (betrifft vielfach Antiquitäten- und Kunsthändler, Autohändler etc.). In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nur auf den vom weiterverkaufenden Unternehmer bestimmten Preisaufschlag berechnet und in der Rechnung ausgewiesen. Diese Rechnungen mussten bislang lediglich den Hinweis wie Differenzbesteuerung nach 25a UStG enthalten. Ab dem 30. Juni 2013 ist dieser Hinweis zwingend um die folgenden Angaben zu erweitern, sofern diese zutreffend sind: Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung bzw. Kunstgegenstände/Sonderregelung bzw. Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung. II) Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz selbstständiger Tätigkeit: Mit Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Bundessozialgericht eine Grundsatzentscheidung zum Verbleib bzw. Ausschluss von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung getroffen, mit maßgeblicher Bedeutung für Arbeitnehmer, die zusätzlich zu Ihrer Angestelltentätigkeit eine selbstständige/gewerbliche Tätigkeit ausführen. Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine hauptberuflich selbstständige/gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind gem. 5 Abs. 5 SGB V von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung ausgeschlossen. Somit verbleibt lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Wahl einer privaten Krankenversicherung. Als Auswahlkriterium für eine hauptberuflich selbstständige/gewerbliche Tätigkeit galt bislang grundsätzlich eine Beschäftigung eines oder mehrerer mehr als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer. Mit obigem Urteil ist das Bundessozialgericht von dieser engen Betrachtungsweise abgerückt. Nunmehr ist eine hauptberufliche Selbstständigkeit bei einer gleichzeitig bestehenden Angestelltentätigkeit nur noch dann anzunehmen, wenn die selbstständige/ gewerbliche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Umfang her betrachtet, die Angestelltentätigkeit deutlich übersteigt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Angestelltentätigkeit an weniger als 20 Stunden pro Woche ausübt und sein Arbeitsentgelt dafür weniger als die Hälfte seiner Einnahmen aus Angestelltentätigkeit und selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit ausmacht. Auf das Vorhandensein von Mitarbeitern kommt es insofern nicht mehr grundsätzlich an. Im Umkehrschluss heißt das gleichzeitig, dass bei Arbeitnehmern, die aufgrund von tariflichen, betriebsbedingten oder arbeitsrechtlichen Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht, weiter nächste Seite»»» Ihre Kfz-Meisterbetriebe und Partner in Solingen 12 Recht & Service eine nebenher ausgeübte selbstständige/ gewerbliche Tätigkeit nicht als hauptberuflich angesehen wird. Insofern führt eine solche Tätigkeit in diesem Fall auch nicht zum Ausschluss aus der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. aus der Krankenpflichtversicherung. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden pro Woche als Angestellter arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der Einnahmen aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit und Angestelltentätigkeit entspricht. Das Vorhandensein von Arbeitnehmern führt in den beiden letztgenannten Fällen aber nicht automatisch zum Ausschluss aus der gesetzlichen Arbeitnehmerpflichtversicherung. Bestehen Zweifel an der Eingruppierung der bestreffenden Person, sollte die Krankenkasse dieser Person mit in die Entscheidung eingebunden werden. III) Kurz notiert: a) Vermietung und Verpachtung Umbaumaßnahmen bei vermieteten Gebäuden führen neben Anbau und Aufstockungsarbeiten nach neuester BFH- Rechtsprechung vom auch dann nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sich die nutzbare Fläche des Gebäudes nach Abschluss der Umbaumaßnahme vergrößert hat. Dies gilt auch dann wenn es sich lediglich um eine geringe Vergrößerung der nutzbaren Fläche handelt. Als nutzbare Fläche ist hierbei nicht ausschließlich die reine Wohnfläche anzusehen, sondern jede zum Gebäude gehörende zusätzlich nutzbare Fläche (z.b. bei Ersetzung eines Flachdaches durch ein Satteldach)! Auf die tatsächliche Nutzung dieser Fläche kommt es nicht an. b) Investitionsabzugsbetrag Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrages i.s.v. 7g EStG ist, dass die geplante Investition von demjenigen, dem der Investitionsabzugsbetrag zuzurechnen ist, auch durchgeführt werden kann und objektiv möglich ist. Diese vorgenannten Voraussetzungen sind nach einem Urteil vom des Niedersächsischen Finanzgerichtes dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die geplante Investition aufgrund einer unentgeltlichen Betriebsübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr selbst durchführen kann. In diesem Fall wäre der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag somit zu verwehren. c) Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen Auch bei einer Photovoltaikanlage, deren Stromerzeugung insgesamt nicht ausreicht, den Eigenbedarf des Steuerpflichtigen zu decken, dem diese Anlage zuzurechnen ist, kann ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, sofern es sich um eine netzgeführte weiter nächste Seite»»» Ihre Kfz-Meisterbetriebe und Partner in Solingen 14 Recht & Service Photovoltaikanlage handelt. Ob eine eigene Stromspeichermöglichkeit bei dieser Anlage besteht ist unerheblich. nicht als Gebäudebestandteil anzusehen, obwohl der Aufzug fest mit dem Gebäude verbunden ist. Voraussetzung ist nach einem Urteil des EuGH vom , dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird. Der Begriff der Einnahme ist hier als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit anzusehen. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, sofern der erzeugte Strom nachhaltig gegen Entgelt in das Netz eingespielt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist aber nicht zwingend erforderlich. Insofern ist es für den Vorsteuerabzug auch nicht bedeutend, ob der erzeugte Strom überhaupt ausreichend ist, den Eigenbedarf des Anlagenbetreibers zu decken. d) Kosten für Betriebsunter brechungsversicherung abziehbar Nach Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom sind die von einer GmbH (!) gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko des Geschäftsführers abdecken soll, als steuermindernde Betriebsausgaben abziehbar. Für den Inhaber eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmer einer Personen-(handels-)gesellschaft gilt allerdings weiterhin, dass es sich bei Versicherungsprämien für Praxisausfallversicherungen um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt (BFH Urteil vom )! e) Aufzug in Bäckerei kein Gebäudebestandteil Nach Urteil des BFH vom ist ein Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck in der Beförderung der Backwaren sowie deren notwendigen Zutaten besteht, Vielmehr zählt der Aufzug als Betriebsvorrichtung zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, sodass für diesen die Abschreibungsvoraussetzungen für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Dass in vorliegendem Fall es sich um einen Aufzug gehandelt hat, der aufgrund seiner Größe und Tragkraft sowohl für Lasten bis 1600 kg als auch für die Beförderung von bis zu 16 Personen zugelassen war, spielt keine Rolle. Grundsätzlich gilt zwar ein Aufzug zur Personenbeförderung als Gebäudebestandteil. In vorliegendem Fall ist aber davon auszugehen, dass der Hauptzweck der Beförderung der Backbleche, Zutaten und Materialien etc. zwischen den einzelnen Fertigungseta