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Inhalt. Vorwort 11. Teil A. Der Immobilienmakler (moraht) 13. I. Berufsbild Und Rechtsgrundlagen Des Immobilienmaklers 13

Inhalt Vorwort 11 Teil A. Der Immobilienmakler (Moraht) 13 I. Berufsbild und Rechtsgrundlagen des Immobilienmaklers Das Berufsbild des Immobilienmaklers in Deutschland Wichtige Gesetzesbestimmungen

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Inhalt Vorwort 11 Teil A. Der Immobilienmakler (Moraht) 13 I. Berufsbild und Rechtsgrundlagen des Immobilienmaklers Das Berufsbild des Immobilienmaklers in Deutschland Wichtige Gesetzesbestimmungen 14 a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 14 b) Gesetz zur Regelung der Wohnraumvermittlung (WoVermG) 14 c) Handelsgesetzbuch (HGB) 14 d) Gewerbeordnung (GewO) 14 e) Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) 14 f) Telemediengesetz (TMG) 18 g) Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 19 h) Wettbewerbsrechtliche Vorschriften 20 Copyright Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck auch auszugsweise ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Herausgeber DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Postanschrift: Berlin Besucheranschrift: Breite Straße Berlin-Mitte Telefon Telefax Internet: Verlag Redaktion Stand April 2012 Herstellung Titelbild Druck DIHK Verlag Telefax Werner-von-Siemens-Straße Meckenheim Internet: Rechtsanwältin Dr. Mona Moraht Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt büro für gestaltung, Armin Knoll Berlin Dr. Mona Moraht Berlin AZ Druck und Datentechnik GmbH Berlin 3. Regelungen für Mitglieder von Immobilienverbänden Gewerbeerlaubnis Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 24 II. Grundstückskaufvertrag und steuerrechtliche Besonderheiten Der Grundstückskaufvertrag 25 a) Vertragliche Formvorschriften 25 b) Inhalt des Grundstückskaufvertrages 25 c) Übertragung des Eigentums 26 d) Das Grundbuch 26 e) Anfallende Kosten bei Erwerb eines Grundstücks 26 2. Steuerliche Besonderheiten für Makler und Grundstücksgeschäfte 28 a) Gewerbesteuer 28 b) Einkommensteuer 28 c) Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer 28 III. Der Maklervertrag Rechtsnatur und Abgrenzung zu anderen Vertragstypen Begründung des Maklervertrages 30 a) Form des Maklervertrages 30 b) Vertragsschluss Beendigung des Maklervertrages 33 a) Kündigung 33 b) Widerruf bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäft Gegenstand des Maklervertrages 36 a) Nachweistätigkeit 36 b) Vermittlungstätigkeit 37 c) Erwerb des Objekts in der Zwangsversteigerung Pflichten des Maklers und des Auftraggebers 39 a) Maklerpflichten 39 b) Pflichten des Auftraggebers Voraussetzungen des Provisionsanspruchs 43 a) Bestehen eines Maklervertrages 43 b) Zustandekommen des beabsichtigten Hauptvertrages 44 c) Provisionsanspruch und unvollkommener Hauptvertrag 46 d) Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Erfolg Fälligkeit der Provision Ausschluss der Provision bei Verflechtung 56 a) Wirtschaftliche Beteiligung ( echte Verflechtung), Selbsteintritt des Maklers 56 b) Institutionalisierter Interessenkonflikt ( unechte Verflechtung) Höhe der Provision 59 a) Marktüblichkeit, Auskunftsanspruch, Beweislast 59 b) Wucher 60 c) Rückforderung der Provision, ungerechtfertigte Bereicherung 61 d) Herabsetzung der Provision analog 655 BGB? 62 e) Verjährung der Maklerprovision und des Rückforderungsanspruchs Provisionsklausel im notariellen Kaufvertrag: Schuldbeitritt, Schuldübernahme, Vertrag zugunsten Dritter Allgemeine Geschäftsbedingungen und individuelle Sondervereinbarungen 66 a) Richterliche Inhaltskontrolle 66 b) Abgrenzung: AGB und Individualvereinbarungen 67 c) Einbeziehung von AGB in Maklerverträge 68 d) Zulässige AGB Klauseln 69 e) Unzulässige AGB Klauseln 73 f) Rechtsfolge unzulässiger AGB Klauseln 83 IV. Das Wohnungsvermittlungsgesetz Vermittlung von Mietwohnungen Einleitung Anwendungsbereich ( 1 WoVermG) Der Provisionsanspruch ( 2 WoVermG) 88 a) Provisionsverbot ( 2 Abs. 2 und Abs. 3 WoVermG) 89 b) Vorschussverbot ( 2 Abs. 4 WoVermG) 98 c) Abweichende Vereinbarungen ( 2 Abs. 5 WoVermG) 98 d) Vertragsausfertigungsgebühren Entgelt und Auslagen ( 3 WoVermG) 100 a) Angabe des Entgelts ( 3 Abs. 1 WoVermG) 100 b) Begrenzung des Entgelts ( 3 Abs. 2 WoVermG) 102 c) Nebenentgelte ( 3 Abs. 3 WoVermG) 103 d) Koppelungsverbot ( 3 Abs. 4 WoVermG) 105 5. Vertragsstrafe ( 4 WoVermG) Räumungsvereinbarung; Inventarkauf ( 4a WoVermG) Rückforderung von Leistungen ( 5 WoVermG) Angebote, Anzeigen ( 6 WoVermG) 113 Teil B. Mietrecht (Breiholdt) 118 I. Wohnraummiete Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis? 118 a) Mischmietverhältnis 118 b) Wohnung und Garage Formularmietvertrag oder Individualvereinbarung 120 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen 120 b) Individualvereinbarung 120 c) Transparenzgebot, 307 BGB Form des Mietvertrags 122 a) Schriftform 122 b) Nachtragsurkunde Mietstruktur 123 a) Bruttomiete 123 b) Bruttokaltmiete 123 c) Teilinklusivmiete 123 d) Nettokaltmiete 124 e) Nebenkosten 124 f) Fälligkeit der Miete Mietsicherheiten 125 a) Art der Sicherheitsleistung 125 b) Nichterbringung der Sicherheit 127 c) Verwendung und Rückzahlung der Kaution 127 d) Übergang der Kaution (Eigentümerwechsel) Betriebskosten und ihre Abrechnung 129 a) Vertragliche Grundlage der Umlage 129 b) Neu entstehende Betriebskosten 130 c) Umlageschlüssel 130 d) Wirtschaftlichkeitsgebot 131 e) Betriebskostenabrechnung 132 f) Ausschluss- und Einwendungsfrist 132 g) Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungsbeträge 133 h) Belegeinsicht 134 i) Betriebskostenabrechnung bei Vermieterwechsel Tierhaltung 136 a) Formularmäßiges Tierhaltungsverbot 136 b) Eingeschränktes Verbot der Tierhaltung 136 c) Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt 136 d) Fehlen einer Vertragsabrede 137 e) Widerruf der Zustimmung Untermiete im Wohnraummietverhältnis 138 a) Vollständige Wohnraumüberlassung 138 b) Teilweise Wohnraumüberlassung 139 c) Untermietzuschlag 139 d) Lebensgefährte als Untermieter 139 e) Besuch 140 f) Rechtsfolgen der unerlaubten Untervermietung Gewährleistung 141 a) Mietminderung 141 b) Ausschluss des Minderungsrechts 141 c) Zurückbehaltungsrecht 142 d) Rechtsfolgen des Mangels 142 e) Beispiele 142 10. Modernisierung 145 a) Modernisierungsankündigung 145 b) Härtegründe Mieterhöhungen 147 a) Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete 147 b) Staffelmiete 149 c) Indexmiete 151 d) Mieterhöhung nach Modernisierung Vereinbarungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts Echter Zeitmietvertrag Beendigung von Mietverhältnissen 155 a) Berechtigtes Interesse 155 b) Teilkündigung 159 c) Zweifamilienhauskündigung 160 d) Sozialklausel 161 e) Kündigungssperrfrist 161 f) Außerordentliche Kündigung 162 g) Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs 162 h) Mietverträge von mehr als 30 Jahren 164 i) Tod des Mieters Mietaufhebungsvertrag Schönheitsreparaturen 166 a) Definition 166 b) Formularvertragliche Klauseln 166 c) Fälligkeit der Schönheitsreparaturen 169 d) Schadensersatz 170 e) Verjährung 171 II. Geschäftsraummiete Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Abgrenzung des Gewerberaummietverhältnisses Vertragsanbahnungsphase - Definitionen 176 a) Letter of Intent/Term Sheet 176 b) Mietvorvertrag 176 c) Vormietrecht 177 d) Anmietrecht (sog. Vorhand) Vertragsabschluss 178 a) Angebot und Annahme 178 b) Vertragsparteien 178 c) Ausreichende Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses 182 d) Schriftform Vertragsgegenstand 187 a) Mietzweck 187 b) Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen (behördliche Genehmigung) 187 c) Fläche und Flächenmaßstab 188 d) Betriebspflicht 189 e) Konkurrenzschutz Vertragslaufzeit 192 a) Vermietung vom Reißbrett 192 b) Verlängerung des Vertrages 192 c) Vertragsende 193 d) Nachvertragliche Arglistanfechtung 195 e) Versorgungssperre Mietzins 196 a) Mietzinsstruktur 196 b) Betriebskosten 197 c) Mietzinsanpassung 198 Vorwort 8. Gewährleistung 201 a) Minderung 201 b) Aufrechnungsverbot 201 c) Minderungsausschluss 201 d) Schadensersatz Instandhaltung der Mieträume 203 a) Schönheitsreparaturen 203 b) Dach und Fach Mietsicherheiten 205 a) Vereinbarung 205 b) Vermieterpfandrecht 205 c) Veräußerung 206 d) Getrennte Anlage erforderlich? 206 e) Kein Zurückbehaltungsrecht 206 f) Abrechnung der Kaution Untermiete 208 Anhang 210 Kurzvita der Autorinnen 210 Das Maklerrecht gilt als Rechtsgebiet, dessen Konturen weniger aus dem Gesetzestext, als durch die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze ersichtlich sind. Maklerrecht ist damit im Wesentlichen Richterrecht. Dies liegt vor allem daran, dass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, zum Maklervertragsrecht lediglich drei allgemeingültige Bestimmungen die 652 bis 654 BGB zu verankern. Insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und formularmäßige Klauseln, wurden im Maklervertragsrecht im Laufe der Zeit verstärkt der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen. So schloss der Bundesgerichtshof (BGH) aus der oftmals mangelnden Konformität von Gesetzesrecht und Inhalt von AGB oder vorformulierten Klauseln auf eine unbillige und deshalb zu verwerfende Regelung. Diese zunächst noch zurückhaltend formulierten Kriterien bei der Inhaltskontrolle von AGB und vorformulierten Klauseln hat der BGH dahingehend ausgebaut, dass im Maklervertragsrecht nahezu jede Abweichung vom vorgeschriebenen Gesetzesrecht als unbillig zu betrachten und deshalb zu verwerfen sei. Damit sind der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Maklerverträgen enge Grenzen gesetzt. Trotz der rigiden Inhaltskontrolle ist zu beobachten, dass weiterhin AGB und vorformulierte Klauseln verwendet werden, auch solche, die der BGH längst verworfen hat. Der vorliegende Ratgeber soll insofern dazu dienen, dem Immobilienunternehmer übersichtlich und klar aufzuzeigen, welche Klauseln er bei Abschluss eines Maklervertrages im Wege von AGB vereinbaren kann und welche Formulierungen individuell vereinbart werden müssen, um vor der Rechtsprechung Stand zu halten. Er soll dem Praktiker für seinen Berufsalltag ein nützlicher, informativer sowie verständlicher Helfer und Begleiter sein. Die 535 ff. BGB sind ein Rechtsgebiet, welches sich in Regelungen zu dem Recht der Wohnraum- und der Geschäftsraummiete aufteilt. Beiden gemein sind die von den Vertragsparteien nach dem mündlich oder schriftlich geschlossenen Mietvertrag zu erbringenden Leistungen. Im Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Mieträume zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich seinerseits, die vertraglich geschuldete Miete zu entrichten. Darüber hinaus kennt das Mietrecht zahlreiche Regelungen, welche der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Erfordernisse eines Mietvertragsverhältnisses vorgesehen hat. So können die Mietparteien Vereinbarungen über die Verteilung von Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturpflichten oder Mieterhöhungs-Möglichkeiten treffen, Modalitäten im Hinblick auf die Betriebskostentragung festlegen und Einigkeit über eine zu leistende Mietsicherheit finden. Auch die Laufzeit eines Vertragsverhältnisses kann regelungsbedürftig sein. In Betracht kommen befristete oder unbefristete Mietverhältnisse sowie unbefristete Mietverhält- 11 nisse mit einem für einen bestimmten Zeitraum vereinbarten Kündigungsausschluss. Diesbezüglich sieht das Gesetz im Wohnraummietrecht bestimmte Besonderheiten vor: Wohnraummietverhältnisse können vermieterseits nur mit einem gesetzlich anerkannten Grund beendet werden; auch eine gewünschte Befristung ist nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Bei der Gewerberaummiete bedarf es hingegen im Allgemeinen keines rechtfertigenden Grundes, um das Mietverhältnis zu beenden. Aufgrund der wirtschaftlichen Interessen von Vermieter- und Mieterpartei werden Geschäftsraummietverhältnisse in der überwiegenden Zahl der Fälle befristet abgeschlossen. Hier gilt es die Schriftform zu wahren, um eine vorzeitige Beendigung zu vermeiden. Das Bestreben der vorliegenden Broschüre ist es, den in der Immobilienwirtschaft tätigen Unternehmern das erforderliche Werkzeug an die Hand zu geben, um bei Vertragsgestaltung, -durchführung und beendigung Fehler zu vermeiden. Hinweis: Alle Angaben in dieser Broschüre sind nach bestem Wissen unter Anwendung aller gebotenen Sorgfalt erstellt worden. Trotzdem kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung für Sach- oder Vermögensschäden ist für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Berlin/Hamburg im April 2012 Rechtsanwältin Dr. Mona Moraht Deutscher Industrie- und Handelkammertag (DIHK) e.v. Leiterin des Referats Gewerberecht Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt, Hamburg Fachanwältin für Miet- und WE-Recht Breiholdt & Voscherau Immobilienanwälte Teil A. Der Immobilienmakler (Moraht) I. Berufsbild und Rechtsgrundlagen des Immobilienmaklers 1. Das Berufsbild des Immobilienmaklers in Deutschland Die Tätigkeit des Immobilienmaklers beschränkt sich heute oftmals nicht mehr nur auf reine Nachweis- und Vermittlungsleistungen, vielmehr werden häufig auch darüber hinausgehende Beratungs- und Baubetreuungsleistungen rund um die Immobilie angeboten. Das Berufsbild umfasst demnach eine professionelle Betätigung in allen Sparten des Immobiliengeschäfts. Dies beinhaltet den Nachweis und die Vermittlung von Häusern, Grundstücken, Eigentumswohnungen, Hotels, Gaststätten, Ferienimmobilien, Unternehmen und Beteiligungen sowie die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Objekten und Wohnungen. Teilweise werden von Maklern auch Mietshäuser, Wohnungseigentum, Geschäftshäuser und Gewerbeobjekte verwaltet, Finanzierungen von Haus- und Grundstückskäufen vermittelt, Bauträgergeschäfte vorgenommen und Baubetreuungsaufgaben durchgeführt. Von einem Immobilienmakler werden sehr gute Marktkenntnisse erwartet, um marktgerechte Preise zu ermitteln. Transparente und vollständige Exposés sind über das jeweilige Objekt zu erstellen. Dafür ist die Beschaffung der notwendigen Unterlagen erforderlich. Zu diesen gehören z.b. Grundbuchauszüge, Katasterpapiere, Steuer- und Versicherungsunterlagen, Übersichten über Miet- und Pachteinnahmen, Zins- und Tilgungsleistungen, Kosten und Abgaben. Die Dienstleistungen werden von dem Makler oftmals außerhalb des Büros erbracht. Der Außendienst des klassischen Maklergeschäfts kann mit Angestellten oder mit freien Mitarbeitern (Handelsvertretern) gestaltet werden. Die Betriebsorganisation des Maklers muss so beschaffen sein, dass sie die außer Haus ablaufenden Leistungsprozesse optimal unterstützt. Eine dem technischen Stand entsprechende Ausstattung des Büros ist dabei unerlässlich. Ohne sie ist eine professionelle Vermarktung von Immobilien nicht möglich. Der gemeinsame Nenner erfolgreicher Makler besteht aus folgenden Punkten: Organisation, Service, Kommunikation und professionelles Marketing. Genauso wenig wie es schlechte Immobilien gibt, gibt es das ideale Objekt